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Baumusterprüfung / Bauartzulassung

Der Unterschied zwischen einer Bauartzulassung und einer Baumusterprüfung liegt in ihrer rechtlichen Grundlage, ihrem Umfang und ihrem Anwendungsbereich.

Bauartzulassung

Definition: Eine Bauartzulassung ist ein älteres Zulassungsverfahren, das vor Einführung des MessEG (Mess- und Eichgesetz) im Jahr 2015 verwendet wurde. Sie wurde durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) erteilt und basierte auf nationalen Regelungen.

Rechtsgrundlage:

  • Vor 2015 gültig nach dem früheren Eichgesetz.
  • Übergangsvorschriften des MessEG (bis 31.12.2024).

Umfang: Die Bauartzulassung bescheinigt, dass ein bestimmter Gerätetyp („Bauart“) die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Die Einhaltung wurde als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ anerkannt, ohne dass eine weitere Überprüfung jedes Einzelgeräts erforderlich war.

Einsatz: Primär für Geräte, die vor 2015 entwickelt oder in Verkehr gebracht wurden.

Gültigkeit ab 2025:

  • Die unwiderlegbare Vermutung, dass bauartzugelassene Geräte die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, entfällt.
  • Zusätzliche Prüfungen sind notwendig, um die Konformität nachzuweisen.

Bei dem Meßgerät PoliScan Speed gab es in der Vergangenheit Zweifel, ob das Gerät der von der PTB erteilten Bauartzulassung entspricht (sogenanntes 50-20-Problem). Die PTB und die Rechtsprechung halten daran fest, dass das Gerät der erteilten Bauartzulassung entspricht.

Baumusterprüfung

Definition: Eine Baumusterprüfung ist ein moderneres und international harmonisiertes Verfahren zur Prüfung von Messgeräten. Sie wird im Rahmen einer Konformitätsbewertung nach den Vorschriften des MessEG durchgeführt.

Rechtsgrundlage:

  • Seit 2015 verbindlich im Rahmen des MessEG und der MessEV.
  • Entspricht EU-Vorgaben gemäß der Messgeräterichtlinie (MID).

Umfang:

  • Umfasst die Prüfung eines spezifischen Gerätemusters („Baumuster“) durch eine Konformitätsbewertungsstelle.
  • Ergänzt durch eine zusätzliche Prüfung jedes einzelnen Geräts bei der Inverkehrbringung (z. B. Modul F).

Einsatz:

  • Für Messgeräte, die nach 2015 entwickelt oder in Verkehr gebracht wurden.
  • stellt sicher, dass Geräte auch im Einzelbetrieb den Anforderungen genügen.

Gültigkeit ab 2025:

  • Baumusterprüfungen und die damit verbundene Konformitätsbewertung bleiben gültig.
  • Voraussetzung: Die vorgeschriebenen Module (z. B. Modul B und F) wurden eingehalten und dokumentiert.

Entscheidungen zur Eichung und Konformitätsbewertung von Verkehrsmeßgeräten