Das AG Mannheim hatte in seinem Beschluss vom 29.11.16 eine Messung mit dem Verkehrsmeßverfahren Poliscan Speed für unverwertbar gehalten, weil sich herausgestellt hatte, dass der Meßbereich bei einigen Messungen größer war als in der Bausartzulassung angegeben (50-20-Problem). Die Oberlandesgerichte Karlsruhe (Beschluss vom 26.05.17) und Braunschweig (Beschluss vom 14.06.17) haben nun entschieden, dass dieses Meßverfahren trotz dieses bauartlichen Problems als standardisiertes Meßverfahren gelten kann. Bei einem standardisierten Meßvefahren gelten geringere Anforderungen an die Feststellung und Begründung einer ordnungsgemäßen Messung.
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