Zum Inhalt springen
Startseite | Entbindung von der Erscheinenspflicht gilt auch für Fortsetzungstermine

Entbindung von der Erscheinenspflicht gilt auch für Fortsetzungstermine

Der Betroffene eines Bußgeldverfahrens kann sich von der Pflicht, im Termin zur Verhandlung über seinen Einspruch persönlich erscheinen zu müssen auf seinen Antrag entbinden lassen. Dies ist dann sinnvoll, wenn er durch einen Verteidiger vertreten wird. Wird die Hauptverhandlung unterbrochen und neuer Verhandlungstermin bestimmt, braucht der Betroffene sich für den Fortsetzungstermin nicht noch einmal neu vom persönlichen Erscheinen entbinden lassen. Erscheint der Betroffene und sein Verteidiger im Fortsetzungstermin nicht, darf sein Einspruch nicht nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen werden. Dies hat das Kammergericht Berlin in seinem Beschluss vom 16.03.17 entschieden.