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Entscheidungen zur Eichung und Bauartzulassung von Verkehrsmeßgeräten

Rechtsprechung zur Eichung und zur Bauartzulassung von Verkehrssmessgeräten.

  • Kammergericht – Beschl. vom 17.07.2018: 1. Ob es zu einem Verstoß gegen die Bedienungsanleitung gekommen ist, ist keine der Beweiserhebung zugängliche Tatsache, sondern eine Wertung, die sich aus äußeren Begebenheiten ergibt. 2. Das Fehlen eines sog. Eichnagels wirkt sich auf die Messung nicht aus.
  • OLG Naumburg – Beschluss vom 09.12.15: Für geeichte Meßgeräte müssen gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 Mess- und Eichgesetz Nachweise über Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät hergestellt und aufbewahrt werden. Hält das Gericht die Klärung der Frage, ob das Gerät nach der Eichung repariert oder sonst- wie verändert worden ist, für erforderlich, kann es erwarten, dass diese Frage durch die Bußgeldbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Ermittlungen durch Beifügen von Dokumenten bzw. Zeugenvernehmungen geklärt worden ist.
  • AG Cottbus – Beschluss vom 14.09.12: 1. Wenn für ein Meßgerät eine Lebensakte geführt wird, erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers grundsätzlich auch auf diese. Falls keine Lebensakte geführt wird, ist dem Verteidiger Auskunft über die üblicherweise in der Lebensakte enthaltenen Sachverhalte (Durchgeführte Reparaturen, Eichungen usw.) zu erteilen. 2. Die Verwaltungsbehörde hat dem Verteidiger Auskunft zu der Frage zu erteilen, wann und warum das zum Einsatz gebrachte Messgerät eventuell repariert, geeicht bzw. nachgeeicht wurde.
  • OLG Karlsruhe – Beschluss vom 16.10.06: Bei einer Messung durch Videodistanzauswertung kann eine fehlende Eichung des Messgerätes oder ein Reifenwechsel mit unterschiedlicher Reifengröße einen erhöhten Sicherheitsabschlag bedingen.

 

Bauartzulassung

  • OLG Stuttgart – Beschluss vom 29.02.12:  1. Die Bauartzulassung für ein Verkehrsmessgerät muß schriftlich erteilt werden (§ 19 Abs. 1 S. 1 EichO). 2. Für das Vorliegen eines standardisierten Meßverfahrens ist es unschädlich, dass die schriftliche Bauartzulassung am Tag der Ausstellung des Eichscheines noch nicht vorliegt.