Ein Bußgeldbescheid ist das zentrale Dokument im Bußgeldverfahren. Er informiert den Betroffenen über die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit und die daraus resultierenden Sanktionen, wie etwa ein Bußgeld, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot. Doch wie jedes behördliche Schriftstück muss auch ein Bußgeldbescheid bestimmten formellen Anforderungen genügen. Wenn diese nicht erfüllt sind, kann der Bescheid so mangelhaft sein, dass er unwirksam oder nichtig ist.
Der Bußgeldbescheid muss vor allem die vorgeworfene Tat und den Täter genau bezeichnen. Die Mindestbestbestandteile eines Bußgeldbescheids werden in § 66 OWiG aufgezählt. Der Betroffene soll wissen, dass sich das Bußgeldverfahren gegen ihn richtet und was ihm genau vorgeworfen wird. Durch die genaue Bezeichnung von Tat und Täter soll außerdem sichergestellt werden, dass dieselbe Person nicht wegen derselben Tat zweimal belangt wird. Außerdem kommt es auch für die Anwendung der Vorschriften über die Verjährung auf die eindeutige Bezeichnung des Betroffenen und der ihm vorgeworfenen Tat an. Ein Verstoß hiergegen hat die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Bußgeldbescheides zur Folge.
1. Unterschied zwischen Unwirksamkeit und Nichtigkeit
Ein nichtiger Bußgeldbescheid entfaltet zu keinem Zeitpunkt Wirkung, d.h. er ist rechtlich unbeachtlich. Hält die Bußgeldbehörde ihren Bescheid gleichwohl für wirksam, ist die Nichtigkeit ggf. auf Einspruch von den zuständigen Gerichten festzustellen und das Verfahren einzustellen.
Als nichtig angesehen werden kann ein mangelhafter Bußgeldbescheid nur bei besonders krassen Mängeln.
Ein unwirksamer Bußgeldbescheid wird dagegen als wirksam angesehen, solange der Betroffene keinen Einspruch einlegt. Legt der Betroffene keinen Einspruch ein, kann aus ihm auch vollstreckt werden. Wenn Einspruch eingelegt wird und die Bußgeldbehörde das Verfahren zur Entscheidung an das zuständige Amtsgericht abgibt, wird ein unwirksamer Bußgeldbescheid ähnlich behandelt wie ein nichtiger Bußgeldbescheid, d.h. das Verfahren wird in der Regel wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt.
Wenn der Bußgeldbescheid unwirksam ist, kann er die (bei den meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten nur drei Monate betragende) Verjährungsfrist nicht unterbrechen. Stellt sich erst nach Abgabe des Verfahrens von der Bußgeldbehörde an das zuständige Amtsgericht heraus, dass der Bußgeldbescheid unwirksam ist, kann die Tat zu diesem Zeitpunkt somit bereits verjährt sein und somit nicht mehr verfolgt werden.
2. Fehlerhafte oder fehlende Angaben zur Person des Betroffenen
Ein Bußgeldbescheid muss klar und eindeutig die Person benennen, gegen die er sich richtet. Dabei handelt es sich um die „Adressatenangaben“, die zwingend korrekt sein müssen. Hierzu gehören:
- Vor- und Nachname
- Anschrift
- Geburtsdatum
Wenn diese Angaben falsch oder unvollständig sind, kann der Bußgeldbescheid unwirksam sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Bescheid an eine falsche Person gerichtet wird oder der Name und die Anschrift des Betroffenen falsch geschrieben sind.
3. Fehlende oder unzureichende Tatbeschreibung
Ein wesentlicher Bestandteil eines Bußgeldbescheids ist die konkrete Beschreibung der Ordnungswidrigkeit, die dem Betroffenen vorgeworfen wird. Die Tatbeschreibung muss so detailliert sein, dass der Betroffene genau weiß, was ihm zur Last gelegt wird. Folgende Angaben sind dabei unerlässlich:
- Datum und Uhrzeit der Tat
- Ort der Tat
- Art der Ordnungswidrigkeit (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß)
- Beweismittel (z.B. Messgerät bei Geschwindigkeitsverstößen)
Wenn diese Informationen fehlen oder ungenau sind, ist der Bußgeldbescheid möglicherweise nicht ausreichend konkret und somit unwirksam.
4. Geringfügige Mängel führen nicht zur Unwirksamkeit
Der Grundsatz, dass der Bußgeldbescheid Tat und Täter exakt bezeichnen muss, gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Schreib- und Übertragungsfehler können während des laufenden Verfahrens jederzeit berichtigt werden. Außerdem kann auch ein fehlerbehafteter Bußgeldbescheid wirksam sein, wenn sich für den Betroffenen aus dem Zusammenhang ergibt, dass nur er gemeint sein kann und um welchen Vorwurf es sich handelt.
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten kann dies problematisch sein, z.B. wenn es sich um einen eher geringfügigen, alltäglichen Vorwurf handelt und der Betroffene den Vorwurf keinem konkreten Lebenssachverhalt zuordnen kann. Auch bei der Auswertung von Tachographenscheiben können Probleme bei der Zuordnung bestimmter Verstöße auftreten, da der Tatort sich nicht aus den Tachographenaufzeichnungen ergibt.
Das Amtsgericht Schleswig hält einen Bußgeldbescheid, der als Tatort nur die Straße ohne Hausnummer angibt, für unwirksam. Im zu entscheidenden Fall ging es um eine Fahrtstrecke von 1,7 km. Das OLG Hamm hielt eine eine fehlerhafte Ortsangabe dagegen für unschädlich, im dort zu entscheidenden Fall war der Betroffene allerdings unmittelbar nach dem Verstoß von der Polizei angehalten worden.
Voraussetzung für eine Unwirksamkeit ist in beiden Fällen jedoch, dass eine zweifelsfreie Identifizierung des Betroffenen oder Tat nicht möglich ist, offensichtliche Schreibversehen führen somit nicht zur Unwirksamkeit.
Eine unrichtige Bezeichnung des Vornamens des Betroffenen soll unschädlich sein, wenn die Identität trotzdem zweifelsfrei feststeht, so AG Kassel.
Die Angabe eines falschen Tat-Tages (15.03.1998 statt 06.03.1998) hat das OLG Hamm als Grund für die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides anerkannt.
5. Unzulässige oder unbestimmte Rechtsfolgen
Unwirksam ist ein Bußgeldbescheid in der Regel, wenn er unzulässige Rechtsfolgen (z.B. eine Geldstrafe statt einer Geldbuße) festsetzt, wenn die Höhe der Geldbuße nicht eindeutig bestimmt ist, oder wenn die festgesetzte Geldbuße oder Nebenfolge (z.B. Fahrverbot) nicht eindeutig zu erkennen sind.
Rechtsprechung zu Mängeln von Bußgeldbescheiden