Seit dem 1. Januar 2025 ist die Verteidigung in Ordnungswidrigkeitsverfahren (OWi-Verfahren) enger mit den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) und der Mess- und Eichverordnung (MessEV) verknüpft. Grund dafür ist das Auslaufen der Übergangsvorschriften des § 62 MessEG, die bis Ende 2024 für ältere Messgeräte galten.
Die zentrale Frage lautet nun: Wann und wie wurde das Messgerät in Verkehr gebracht?
Nach § 6 MessEG dürfen Messgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie:
- die wesentlichen Anforderungen, insbesondere Fehlergrenzen, einhalten,
- nach dem Stand der Technik korrekte Messergebnisse liefern.
Der Nachweis erfolgt durch eine Konformitätsbewertung. Je nach Gerät und Zeitpunkt der Inverkehrbringung unterscheidet sich jedoch der Prüfprozess. Dabei spielen insbesondere folgende Faktoren eine Rolle:
- Bauartzulassung (vor 2015): Hier war bis Ende 2024 die Einhaltung der Anforderungen aufgrund der Übergangsvorschriften automatisch gegeben. Diese Annahme gilt nun nicht mehr.
- Baumusterprüfung (nach 2014): Seit 2015 müssen zusätzliche Prüfungen (Modul B und Modul F) sowie eine Konformitätserklärung des Herstellers vorliegen.
Auswirkungen auf die Verteidigung
Ab dem 1. Januar 2025 verliert die bisherige Annahme, dass ältere Messgeräte automatisch den Anforderungen genügen, ihre Gültigkeit. Damit rückt die Prüfung der konkreten Inverkehrbringung eines Messgeräts in den Fokus. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob:
- ein Messgerät ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurde,
- die notwendigen Konformitätsprüfungen und -erklärungen vorliegen.
Fehlen diese Nachweise, besteht begründeter Zweifel an der Verlässlichkeit des Messwerts.
Warum ist das wichtig?
Die Inverkehrbringung eines Verkehrsmesgeräts entscheidet maßgeblich über die Verwertbarkeit von Messwerten. Fehlende oder unzureichende Konformitätsbewertungen können dazu führen, dass Messungen nicht rechtskonform sind. Dies bietet Betroffenen die Möglichkeit, Bußgeldbescheide erfolgreich anzufechten.