Rechsprechung zur Erscheinenspflicht in Bußgeldsachen.
- OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.11.22: 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht nur dann verletzt, wenn der Betroffene daran gehindert wird, zu den für die gerichtliche Entscheidung erheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen, sondern auch dann, wenn das Gericht eine Stellungnahme des Betroffenen nicht zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. 2. Stellt der Betroffene einen wirksamen Antrag, ihn vom Erscheinen in der Verhandlung über seinen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zu entbinden, so stellt es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn das Amtsgericht im Falle seines Ausbleibens seinen Einspruch verwirft ohne den Entbindungsantrag zu bescheiden.
- KG Berlin - Beschluss v. 16.03.17: Wurde der Betroffene vom persönlichen Erscheinen im Hauptverhandlungstermin entbunden, so gilt dies auch für Fortsetzungstermine ohne dass ein neuer Entbindungsantrag gestellt werden müßte.
- OLG Jena - Beschluss vom 12.01.11: Ist der Betroffene vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden und erscheint auch der Verteidiger nicht, darf der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil verworfen werden. Das Gericht muß in Abwesenheit des Betroffenen zur Sache verhandeln.
- OLG Celle - Beschluss vom 20.08.08: 1. Stellt der Betroffene einen Antrag auf Entbindung von der Erscheinenspflicht und erscheint er in der Verhandlung über den Einspruch nicht, obwohl über den Entbindungsantrag noch nicht entschieden worden war, so muss das Gericht bei einem Verwerfungsurteil in seinen Urteilsgründen Ausführungen zu dem Entbindungsantrag machen. Fehlen diese, so ist das Urteil auf Rechtsbeschwerde hin aufzuheben. 2. Ein Verwerfungsurteil ist ebenfalls aufzuheben, wenn das Gericht einem Entbindungsantrag hätte stattgeben müssen.
- OLG Saarbrücken - Beschluss vom 12.12.07: Zur Pflicht des Betroffenen, in der Hauptverhandlung persönlich zu erscheinen.