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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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OLG Jena - Beschluss vom 17.10.07

Zum Inhalt der Entscheidung: Der durch Schrift dokumentierte Inhalt einer Urkunde kann nur durch Verlesung nach §§ 249 ff. StPO bzw. nach § 78 Abs. 1 OWiG in die Hauptverhandlung eingeführt werden.

Oberlandesgericht Jena

Beschluss vom 17.10.07

1 Ss 252/07

 

Tenor:

Das Urteil des Amtsgerichts Suhl vom 20.04.2007 wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Suhl zurückverwiesen.

 

Aus den Entscheidungsgründen:

(...) Die Betroffene rügt zu Recht und in der erforderlichen Form, das Amtsgericht Suhl habe seine Überzeugung nicht ausschließlich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnen und somit gegen § 261 StPO verstoßen.

Die Rüge ist in noch zulässiger Weise ausgeführt, denn aus dem gesamten Rügevorbringen ergibt sich zweifelsfrei die Behauptung, dass Eichschein und Messbild nicht auf andere Weise als durch Augenschein in die Verhandlung eingeführt worden sind.

Das Amtsgericht Suhl hat in den Urteilsfeststellungen und in der Beweiswürdigung für seine Überzeugungsbildung und seine Entscheidung auf den Eichschein (Bl. 2 d.A.) sowie das Messbild (Bl. 5 d.A.) zurückgegriffen und deren Inhalte bei der Urteilsfällung verwertet.

Auch in Bußgeldverfahren wird die Beweisaufnahme grundsätzlich nur in der Hauptverhandlung nach den Regeln des Strengbeweises durchgeführt. Das Strengbeweisverfahren gebietet, dass Strengbeweismittel ausschließlich in einer vom Gesetz vorgeschriebenen Form in das Verfahren eingeführt und verwertet werden dürfen. Diese Formvorschriften finden sich in den in Bußgeldverfahren entsprechend anwendbaren §§ 249 bis 254, 256 StPO, welche teilweise ersetzt und teilweise ergänzt werden durch §§ 74 Abs. 1, 77a, 78 Abs. 1 OWiG (vgl. KK-Senge, OWiG, 2. Aufl., § 71, Rn. 75).

Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 20.04.2007, dem gemäß § 274 StPO i.V.m. § 71 OWiG im Hinblick auf die wesentlichen Förmlichkeiten der Verlesung einer Urkunde und der Augenscheinseinnahmen auch eine negative Beweiskraft zukommt (vgl. BGH wistra 1992, 30), ist – in Übereinstimmung mit dem Urteil vom 20.04.2007 – belegt, dass der Eichschein und das Messbild (Bl. 5 d.A.) in Augenschein genommen worden sind; eine Verlesung des Eichscheins sowie der maßgeblichen Angaben zur Geschwindigkeitsüberschreitung auf dem Messbild jedoch nicht erfolgte. Es ist aus dem Protokoll auch nicht erkennbar, dass das Amtsgericht Suhl durch die Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts nach § 78 Abs. 1 OWiG die Beweismittel ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt hätte. Weiter ergibt sich aus den Urteilsgründen und dem Protokoll der Hauptverhandlung nicht, dass das Amtsgericht die Beweismittel im Wege des Vorhaltes in die Hauptverhandlung eingeführt hätte.

Entgegen der Ansicht der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft ist im Protokoll der Hauptverhandlung vom 20.04.2007 eine Verlesung dieser Beweismittel nicht festgehalten. Soweit auf Bl. 3 des Protokolls der Formulartext „sowie nach Verlesung eines jeden Schriftstückes“ angekreuzt ist, folgt daraus eine Verlesung der ausdrücklichen in Augenschein genommenen Beweismittel gerade nicht, zumal ein Beweismittel, nämlich der Verkehrszentralregisterauszug, zuvor tatsächlich verlesen worden ist.

Es ist somit davon auszugehen, dass weder der Eichschein noch die auf dem Messbild vorhandenen Angaben zur Geschwindigkeitsmessung ordnungsgemäß in die Verhandlung eingeführt worden sind. Die Einnahme eines Augenscheins ist nämlich keine zureichende Beweiserhebung, wenn es um den Inhalt einer Urkunde ankommt (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 37). Der durch Schrift dokumentierte Inhalt einer Urkunde kann nur durch Verlesung nach §§ 249 ff. StPO bzw. nach § 78 Abs. 1 OWiG in die Hauptverhandlung eingeführt werden.

Es ist daher anzunehmen, dass die richterliche Überzeugungsbildung nicht lediglich auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG) beruht, was zur Aufhebung des Urteils führen muss.

Da bereits eine Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils führt, bedarf es des Eingehens auf die ebenfalls von der Betroffenen erhobenen Sachrüge nicht mehr.

(...)

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