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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Entscheidungen zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

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 Einlegung des Einspruchs

  • Landgericht Fulda - Beschluss vom 02.07.12: 1. Ein Einspruch per E-Mail wahrt nicht die vorgeschriebene Schriftforum und ist als unzulässig zu verwerfen. 2. Die Angabe einer E-Mail-Adresse der Behörde im Bußgeldbescheid eröffnet nicht die Möglichkeit, per E-Mail wirksam Einspruch einzulegen.
  • AG Kehl - Beschluss vom 07.05.08: Gegen einen Bußgeldbescheid kann erst ab seinem Erlaß Widerspruch eingelegt werden. Ein "Widerspruch" gegen eine zuvor angebotene Verwarnung ersetzt nicht den Widerspruch gegen einen danach erlassenen Bußgeldbescheid.

Rücknahme oder Beschränkung des Einspruchs

  • OLG Hamm - Beschluss vom 24.07.14: Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teil, ist ihre Zustimmung zu einer Einspruchsbeschränkung oder -rücknahme nicht erforderlich.
  • KG Berlin - Beschluss vom 02.01.14: Eine Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist, dass der durch die Beschränkung in Rechtskraft erwachsende Bußgeldbescheid den Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG entspricht. 2. Die Einspruchsbeschränkung bedarf nicht der Zustimmung der Staatsanwaltschaft, wenn diese an der Hauptverhandlung nicht teilnimmt.

 

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