(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315 c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
Fahrzeug im Sinne der Vorschrift sind Fahrzeuge jeder Art, also auch Fahrräder oder Rollstühle.
Ein Fahrzeug führen bedeutet, das Fahrzeug in Bewegung zu setzen oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung lenken. Dazu müssen die Räder des Fahrzeuges sich drehen. Soweit es lediglich beim Anlassen des Motors oder Einschalten des Lichts bleibt, liegt nur ein – bei § 316 StGB strafloser – Versuch vor. Auch wenn ein Wegfahren objektiv nicht möglich ist, z.B. weil das Fahrzeug feststeckt, liegt regelmäßig nur ein Versuch vor.
Ob sich das Fahrzeug aus eigener Motorkraft bewegt oder durch andere Einflüsse, ist unerheblich. Läßt man das Fahrzeug z.B. einen Abhang herrunterrollen, liegt ein Führen vor. Die Bewegung muß lediglich auf einem Willensakt des Fahrers beruhen. Läßt dieser z.B. den Motor an ohne zu wissen, dass noch ein Gang eingelegt war, und macht das Fahrzeug daraufhin einen Ruck vorwärts, wird man dies nicht als willentliches Führen eines Fahrzeuges ansehen können.
Im Verkehr muß das Fahrzeug geführt werden. Das ist immer dann der Fall, wenn das Fahrzeug sich auf einer Verkehrsfläche bewegt, die vom Berechtigten für jedermann zur Benutzung freigegeben ist. Dazu gehören natürlich öffentliche Straßen, aber auch z.B. Parkplätze von Geschäften oder Gaststätten. Das Schild „Parken nur für Gäste“ ändert an dem Vorliegen einer öffentlichen Verkehrsfläche nichts, wenn die Beschränkung des Benutzerkreises nicht auch durch Zäune, Tore oder vergleichbare Zugangshinderhisse verdeutlicht wird.
Weiterhin muß der Fahrzeugführer infolge des Genusses alkoholischer Getränker oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage sein, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Fahruntüchtigkeit hängt sowohl vom Ausmaß der alkohol- oder drogenbedingten Änderung der Leistungsfähigkeit und der Beeinträchtigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrzeugführers ab, als auch von der von ihm ausgehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr wird die Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern unwiderleglich vermutet. Ein Gegenbeweis ist nicht möglich. Es ist unerheblich, ob die zu dieser Blutalkoholkonzentration führende Alkoholmenge zur Tatzeit schon vom Blut aufgenommen wurde. Die Einlassung, man habe unmittelbar vor der Tat einen eine größere Alkoholmenge in einem „Sturztrunk“ zu sich genommen, die zur Tatzeit noch nicht ins Blut übergegangen sei, ist somit rechtlich bedeutungslos.
Für Fahrer von Fahrrädern setzt die Rechtsprechung die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille an.
Für eine Fahruntüchtigkeit aufgrund des Konsums von Kokain bestehen dagegen keine festen Grenzwerte (LG Berlin, Urt. v. 10.04.12). Hier muß das Gericht im Einzelfall feststellen, woraus sich die Fahruntüchtigkeit ergibt.
Die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit kommt ab einem Blutalkoholwert von 0,3 Promille in Betracht. Bei einer solchen Blutalkoholkonzentration kann das Gericht eine Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB feststellen, wenn festgestellte Ausfallerscheinungen diesen Schluß zulassen.
Ausfallerscheinungen können z.B. sein:
* In Schlangenlinien fahren
* Mißachtung von Verkehrsregeln, z.B. Überfahren einer roten Ampel
* Beschädigung eines anderen Fahrzeugs beim Ein- oder Ausparken
Eine Straftat nach § 316 StGB kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Allein aus einer hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit kann in der Regel nicht auf ein vorsätzliches Handeln geschlossen werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.02.12).
Eine Straftat nach § 316 StGB kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Außerdem wird im Regelfall zusätzlich die Fahrerlaubnis entzogen. Eine Verurteilung nach § 316 StGB wird außerdem in das Fahreignungsregister eingetragen. Hiervon zu unterscheiden ist die ebenfalls erfolgende Eintragung in das Bundeszentralregister, in das alle strafgerichtlichen Verurteilungen eingetragen werden.
Wenn die Verwirklichung des § 316 StGB festgestellt wurde, ist zusätzlich zu prüfen, ob ebenfalls 315c StGB erfüllt wurde. Diese Vorschrift sieht einen strengeren Strafrahmen vor. Soweit diese Vorschrift eingreift, tritt § 316 StGB zurück. Die in § 316 StGB ebenfalls genannte Vorschrift des § 315a StGB bezieht sich auf den Bahn-, Schienen- und Luftverkehr.
- Rechtsprechung zur Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
- Keine Entziehung der Fahrerlaubnis trotz Trunkenheitsfahrt