Zum Inhalt springen
Startseite | Verkehrsstrafrecht | Straftatbestände | Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr – Definition, Strafen und Beispiele

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr – Definition, Strafen und Beispiele

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

§ 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,

2. Hindernisse bereitet oder

3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 
(2) Der Versuch ist strafbar.
 
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
 
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB umfasst bewusste Manipulationen am Straßenverkehr, die eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachwerte darstellen.

Was ist ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr?

Gemäß § 315b StGB macht sich strafbar, wer die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, indem er:

  1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  2. Hindernisse bereitet oder
  3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Dabei handelt es sich oft nicht um Verkehrsteilnehmer selbst, sondern um Personen, die von außen auf den Straßenverkehr einwirken.

Beispiele für gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

Die nachfolgenden Situationen können den Tatbestand erfüllen:

  • Werfen von Gegenständen auf Fahrbahnen oder Fahrzeuge (z. B. von Autobahnbrücken)
  • Entfernen von Gullideckeln
  • Beschädigung oder Entfernen von Ampeln, Verkehrsschildern oder Sperren
  • Hindernisse auf die Fahrbahn bringen oder nicht beseitigen (z. B. Öl nach einem Unfall nicht entfernen)
  • Blendung von Fahrern mit Laserpointern oder starken Lichtern
  • Manipulation an Bremsleitungen oder Radmuttern von Fahrzeugen
  • Schubsen einer Person auf eine befahrene Straße
  • Beifahrer greift ins Lenkrad des Fahrers
  • Einsatz eines Fahrzeugs als Waffe (z. B. abruptes Abbremsen, um nachfolgende Fahrzeuge zu schädigen)

Wann liegt kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vor?

Nicht jede gefährliche Situation auf der Straße erfüllt den Straftatbestand des § 315b StGB. Gerichte haben in bestimmten Fällen entschieden, dass keine Strafbarkeit nach diesem Paragraphen vorliegt:

Welche Strafe droht für einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr?

Die Sanktionen richten sich nach der Schwere des Falls. Der Grundtatbestand sieht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Die Strafen im Überblick:

Tatbestand Strafe
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre
… Gefahr fahrlässig verursacht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre
… bei fahrlässiger Handlung Gefahr fahrlässig verursacht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 2 Jahre
Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre
Gefährlicher Eingriff mit der Absicht, einen Unfall oder eine Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken Freiheitsstrafe zwischen 1 und 10 Jahren
… minder schwerer Fall Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren
Gefährlicher Eingriff mit schwerer Gesundheitsbeschädigung oder mehreren Verletzten Freiheitsstrafe zwischen 1 und 10 Jahren
… minder schwerer Fall Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren

Weitere Konsequenzen

Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe drohen zusätzliche Nebenstrafen:

Wann verjährt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr?

Die Verfolgungsverjährung beträgt gemäß § 78 StGB fünf Jahre. Das bedeutet, dass Strafverfolgungsbehörden innerhalb dieser Zeit ermitteln und Anklage erheben müssen. Die Vollstreckungsverjährung richtet sich nach der jeweiligen Strafe:

  • Freiheitsstrafe über 5 bis 10 Jahre: 20 Jahre Verjährungsfrist
  • Freiheitsstrafe über 1 bis 5 Jahre: 10 Jahre Verjährungsfrist
  • Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe über 30 Tagessätze: 5 Jahre Verjährungsfrist
  • Geldstrafe bis 30 Tagessätze: 3 Jahre Verjährungsfrist

Rechtsprechung zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)


Links: