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Wann liegt kein öffentlicher Verkehrsraum vor?

Öffentlicher Verkehrsraum

Der Begriff des öffentlichen Verkehrsraums ist für viele verkehrsrechtliche Vorschriften entscheidend. Nicht jede Fläche, auf der sich Fahrzeuge bewegen, fällt unter diesen Begriff. Die Abgrenzung ist insbesondere für die Anwendbarkeit bestimmter Straftatbestände wie der Unfallflucht (§ 142 StGB) oder der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) von Bedeutung.

Die Rechtsprechung hat in verschiedenen Entscheidungen klargestellt, welche Flächen nicht als öffentlicher Verkehrsraum gelten. Hier einige Beispiele:

1. Landwirtschaftliche Flächen wie ein Getreidefeld neben der Straße

Flächen wie ein angrenzendes Feld, das nur landwirtschaftlich genutzt wird und nicht allgemein zugänglich ist, werden nicht als öffentlicher Verkehrsraum angesehen. Selbst wenn ein Fahrzeug dort verkehrt, fehlt es an der öffentlichen Widmung oder einer allgemeinen Zugänglichkeit für Verkehrsteilnehmer.

2. Werksgelände mit Zugangsbeschränkungen

Betriebsgelände, die durch Schranken, Tore oder Sicherheitspersonal gesichert sind und nur autorisierten Personen offenstehen, zählen ebenfalls nicht zum öffentlichen Verkehrsraum. Dies gilt etwa für Firmengelände, Werften oder Produktionsstätten, die nicht der Allgemeinheit zugänglich sind.

3. Private Garagen- und Hofeinfahrten

Grundstückseinfahrten oder private Hofbereiche, die nicht für den allgemeinen Verkehr freigegeben sind, werden von der Rechtsprechung ebenfalls nicht als öffentlicher Verkehrsraum eingestuft. Entscheidend ist hier, dass diese Flächen nicht ohne Weiteres von jedem Verkehrsteilnehmer genutzt werden können.

4. Parkplätze mit beschränktem Nutzerkreis

Einige Parkflächen, wie Mitarbeiterparkplätze auf Firmengeländen oder Parkhäuser mit Zugangskontrolle, können ebenfalls nicht als öffentlicher Verkehrsraum gelten, sofern die Nutzung klar begrenzt ist.

Warum ist die Abgrenzung wichtig?

Bestimmte Verkehrsdelikte setzen voraus, dass sie im öffentlichen Verkehrsraum begangen wurden. So kann beispielsweise eine Unfallflucht nach § 142 StGB nur dann verfolgt werden, wenn sich der Unfall auf einer öffentlichen oder für jedermann zugänglichen Verkehrsfläche ereignet hat. Auch eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB erfordert, dass der Tatort zum öffentlichen Verkehrsraum gehört.


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