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Entziehung der Fahrerlaubnis in Strafverfahren

Nach einer Trunkenheitsfahrt wird von den Strafverfolgungsbehörden regelmäßig ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wenn die Blutalkoholkonzentration mehr als 0,3 Promille beträgt und Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorliegen. Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln dann wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB oder Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB). Auch einem nicht einschlägig vorbestraften Ersttäter droht dann neben einer Geldstrafe, einem Eintrag im Bundeszentralregister und Fahreignungsregister die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verhängung einer Sperrrist von 9 – 15 Monaten.

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis droht ebenfalls bei einer Verurteilung nach § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), wenn ein Schaden von mehr als 1.300 € verursacht oder ein Mensch verletzt wurde.

Während der Sperrfrist darf die Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Auch eine während der Sperrfrist im EU-Ausland erworbende Fahrerlaubnis wäre in Deutschland nicht gültig.

Die einschlägigen Vorschriften der §§ 69 und 69a StGB lauten:

§ 69
Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),

2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),

3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder

4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

 

§ 69a Stgb
Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

 

Wenn die Fahrerlaubnis nach den §§ 69, 69a StGB entzogen werden soll, kann in der Strafverteidigung versucht werden, bei Gericht und Staatsanwaltschaft die Mindestsperrzeit oder ein gänzliches Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis zu erreichen. Hierzu sollten die Möglichkeiten, die die §§ 69, 69a StGB bieten, genutzt werden, insbesondere sollte auf das Merkmal der „Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen“ eingegangen werden.

Eine Ungeeignetheit kann z.B. verneint werden, wenn das Fahrzeug nur wenige Meter bewegt wurde (AG Verden – Beschluss v. 04.12.13).

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.04.08 (24a Ns 26/07) ein amtsgerichtliches Urteil bestätigt, in dem nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 2,12 Promille von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen wurde. In seiner Urteilsbegründung hat das Gericht ausgeführt, dass ein fest umrissenes Problem (Überforderung im Studium) vorlag und der Angeklagte zügig aus eigenem Antrieb eine längerfristige Therapie eingeleitet hatte (bisher 38 Gruppenstunden). Es lag außerdem eine positive Prognose eines sachverständigen Zeugen (Verkehrspsychologen) vor, die das Gericht überzeugt hat.

Eine längere beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr kann ebenfalls Anlaß bieten, die Fahrerlaubnis nicht zu entziehen (LG Düsseldorf – Urteil vom 28.03.17: 20 Monate).

Sofern für das Gericht ein Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in Betracht kommt, kann als Verteidigungsziel gegebenenfalls auch die Verhängung einer möglichst kurzen Sperrfrist oder, nach Rechtskraft des Urteils, eine Abkürzung der Sperrfrist angestrebt werden.

 


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