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Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer – Straftatbestand, Strafe und Verteidigung

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

§ 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

(1) Wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
 
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
 
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
 

 

Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer gemäß § 316a StGB ist eine besonders schwere Straftat im deutschen Strafrecht. Die Tat ist mit einer hohen Mindeststrafe bedroht und kann in besonders schweren Fällen sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Handlungen unter den Tatbestand fallen, welche Strafen drohen und wie eine effektive Verteidigung aussehen kann.

Was ist ein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer?

Laut § 316a StGB macht sich strafbar, wer:

  • einen Angriff auf den Leib, das Leben oder die Entschlussfreiheit eines Kraftfahrzeugführers oder eines Mitfahrers verübt,

  • dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt,

  • und mit dem Ziel handelt, einen Raub, räuberischen Diebstahl oder eine räuberische Erpressung zu begehen.

Strafrahmen: Welche Strafe droht?

Dass bei einem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer eine weitaus höhere Strafe droht als bei einem einfachen Raub, wird vielen vor der Tat nicht bewusst sein. Denn während ein einfacher Raub mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet wird, droht beim räuberischen Angriff auf Kraftfahrer eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren.

Sollte durch die Tat ein Mensch zu Tode kommen, erhöht sich die Strafe drastisch: In diesem Fall droht eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren.

Lediglich in sogenannten minder schweren Fällen kann die Strafe auf eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren herabgesetzt werden. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, hängt von den konkreten Tatumständen ab.

Wann liegt ein Angriff auf den Leib, das Leben oder die Entschlussfreiheit vor?

  • Angriff auf den Leib: Jede Handlung, die darauf abzielt, den Körper einer Person zu verletzen (z. B. Körperverletzung).

  • Angriff auf das Leben: Eine Handlung, die auf die Tötung einer Person gerichtet ist.

  • Angriff auf die Entschlussfreiheit: Eine Nötigung durch Gewalt oder Drohung, um eine Person zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen.

Beispiele für Angriffe auf die Entschlussfreiheit:

  • Errichten einer Straßensperre durch umgelegte Bäume oder gespannte Drähte

  • Starkes Blenden eines Fahrers mit Scheinwerfern

  • Vorhalten einer Waffe

  • Vortäuschung einer Polizeikontrolle zum Anhalten eines Fahrzeugs

Wer gilt als Kraftfahrzeugführer und wer als Mitfahrer?

  • Kraftfahrzeugführer: Die Person, die ein motorisiertes Landfahrzeug fährt und damit die Vorgänge im Straßenverkehr bewältigt.

  • Mitfahrer: Personen, die sich während der Fahrt im Fahrzeug befinden.

Wichtig: Der Tatbestand gilt nur für motorisierte Landfahrzeuge (z. B. Pkw, Lkw, Motorräder), nicht jedoch für Züge, Boote oder Fahrräder ohne Elektroantrieb.

Liegt ein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer auch bei einem Fahrtstopp vor?

Entscheidend ist, ob es sich um einen verkehrsbedingten Halt handelt:

  • Ja: Wenn der Fahrer weiterhin auf den Verkehr achten muss (z. B. rote Ampel) → Der Tatbestand ist erfüllt.

  • Nein: Bei einem freiwilligen Halt kann es problematisch sein, ob der Fahrer noch mit der Bewältigung des Verkehrs beschäftigt war.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 15. Februar 2018 (4 StR 506/17), dass auch ein nicht verkehrsbedingter Halt den Tatbestand erfüllen kann, wenn der Fahrer durch die besonderen Verhältnisse des Verkehrs eingeschränkt war.

Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

Die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs bestehen in der Ablenkung des Fahrers durch den Verkehr. Er muss sich auf die Fahrt konzentrieren und hat eingeschränkte Abwehrmöglichkeiten. Der Täter nutzt diese Situation gezielt aus.

Verbindung zu anderen Straftaten: Raub, räuberischer Diebstahl und räuberische Erpressung

Ein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer liegt nur vor, wenn die Tat mit der Absicht begangen wurde, einen Raub, räuberischen Diebstahl oder eine räuberische Erpressung zu begehen.

  • Raub (§ 249 StGB): Gewaltanwendung oder Drohung zur Wegnahme einer fremden beweglichen Sache.

  • Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB): Gewaltanwendung oder Drohung nach einem Diebstahl.

  • Räuberische Erpressung (§ 255 StGB): Gewalt oder Drohung, um eine Person zur Herausgabe von Geld oder Wertgegenständen zu bringen.


 

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