Rechtsprechung zu § 315d StGB - Verbotene Kraftfahrzeugrennen.
- OLG Zweibrücken - Beschluss vom 14.10.22: Allein der Umstand, dass der Angeklagte unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und von Vorfahrtsregelungen vor der Polizei flüchtete, genügt nicht zur Annahme der nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderlichen Absicht, auf einer nicht unerheblichen Wegstrecke die unter den konkret situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
- LG Stade - Beschluss vom 04.07.18: Die Tathandlung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB muss von der Absicht getragen sein, eine „höchstmögliche Geschwindigkeit“ zu erreichen. Ein zügiges Überholen reicht insoweit nicht aus, hinzukommen muss ein Fahren mit Renncharakter. Ein Renncharakter ist gegeben, wenn der Fahrer sein Fahrzeug bis an die technischen und physikalischen Grenzen ausfährt.