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Entscheidungen zu Vor- und Altschäden

  • LG Ellwangen – Urteil vom 14.05.25: 1. Der Sachschaden nach einem Zweitunfall ist in konsequenter Durchführung der Differenzhypothese durch Vergleich des Restwerts vor und nach dem Zweitunfall zu ermitteln. 2. Überzahlungen der Schädiger infolge des Erstunfalls hat sich der Geschädigte dabei ohne Verstoß gegen das sog. Bereicherungsverbot nicht auf seinen Schadensersatzanspruch infolge des Zweitunfalls anrechnen zu lassen.
  • LG Kleve – Urteil vom 04.12.15: Hat das unfallbeschädigte Fahrzeug einen erheblichen Vorschaden, sind die einzelnen Beschädigungen konkret darzulegen. Außerdem müssen die für die Beseitigung erforderlichen und die tatsächlich vorgenommenen Reparaturschritte im einzelnen dargelegt werden.