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Entscheidungen zu Vor- und Altschäden

 

 

  • LG Kleve – Urteil vom 04.12.15: Hat das unfallbeschädigte Fahrzeug einen erheblichen Vorschaden, sind die einzelnen Beschädigungen konkret darzulegen. Außerdem müssen die für die Beseitigung erforderlichen und die tatsächlich vorgenommenen Reparaturschritte im einzelnen dargelegt werden.