LG Osnabrück – Urteil vom 05.03.25
Zur Erstattungsfähigkeit einer Nutzungsausfallentschädigung für 196 Tage bei verzögerter Regulierung durch die Haftpflichtversicherung:
Ein Geschädigter kann auch bei außergewöhnlich langer Reparaturverzögerung eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn die Verzögerung wesentlich auf die ausbleibende oder verspätete Reaktion der eintrittspflichtigen Versicherung zurückzuführen ist und der Geschädigte seine mangelnde Vorfinanzierungsmöglichkeit rechtzeitig angezeigt hat.