Rechtsprechung zur konkreten Abrechnung bei Kraftfahrt-Haftpflichtschäden:
- LG Frankfurt a.M. – Urteil vom 25.08.04: Die Klausel „Im Rahmen der zu 1. genannten Haftungsquote zahlt das Versicherungsunternehmen die Schadensersatzansprüche des Geschädigten bis zu den unter 2. genannten Reparaturkosten direkt an den Reparaturbetrieb nach ordnungsgemäßer Durchführung der Reparatur“ in einer Reparaturkostenübernahmeerklärung bedeutet, dass der Reparaturbetrieb nur für den Fall einer ordnungsgemäßen Reparatur zum Empfang der Zahlung des Versicherers berechtigt ist. Zahlt der Versicherer ohne dass eine ordnungsgemäße Reparatur vorliegt, so wird er von seiner Leistungspflicht nicht befreit.