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Entscheidungen zur fiktiven Abrechnung

Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung von Kraftfahrt-Haftpflichtschäden: 

 

  • BGH- Urteil vom 28.04.15: 1. Wenn die Voraussetzungen für eine Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit vorliegen, muss der Geschädigte, der den Fahrzeugschaden fiktiv abrechnet, sich auch auf eine Reparaturkostenkalkulation einer Partnerwerkstatt des unfallgegnerischen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherers verweisen lassen, sofern diese ihre (markt-)-üblichen, das heißt allen Kunden zugänglichen Preise zugrunde legt. 2. Ein Reparaturbetrieb, der am Wohnsitz des Geschädigten nur eine Annahmestelle unterhält und für größere Reparaturen das Kraftfahrzeug in eine 130 km entfernte Werkstatt transportieren muss, ist nicht „mühelos zugänglich“.
  • BGH – Urteil vom 19.02.13: Bei einer fiktiven Schadensabrechnung umfassen die erforderlichen Reparaturkosten auch Sozialabgaben und Lohnnebenkosten. Soweit der Gesetzgeber die Erstattung nicht angefallener Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung ausdrücklich vom Schadensersatzanspruch ausgenommen hat, hat er hiermit lediglich einen – systemwidrigen – Ausnahmetatbestand geschaffen, der nicht analogiefähig ist.
  • LG Mannheim – Urteil vom 24.10.08: Eine DEKRA-zertifizierte Fachwerkstatt, die von einem Meister geführt wird und zur Reparatur Originalersatzteile verwendet, kann mit einer markengebundenen Werkstatt gleichwertig sein, wenn es sich um ein die Reparatur eines über zehn Jahre alten Fahrzeugs handelt.
  • LG Hechingen – Urteil vom 19.09.08: 1. Wenn der unfallgegnerische Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer dem Geschädigten drei konkrete Werkstätten und deren Stundenverrechnungssätze benennt, so dass der Geschädigte ohne weiteres dort einen Reparaturauftrag erteilen kann, so liegt hierin eine „mühelos zugängliche Reparaturmöglichkeit“ im Sinne des „Porsche-Urteils“ des BGH. 2. Dass nicht markengebundene Fachwerkstätten von vornherein nicht zum Kreis beachtlicher Verweiswerkstätten zählen können, ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen, weil sonst das Kriterium der Gleichwertigkeit überflüssig wäre. Nach Aufhebung der Markenbindung durch die EU-Kommission können auch markenungebundene Werkstätten Originalersatzteile vom Hersteller beziehen.
  • LG Bonn – Urteil vom 20.08.08: Eine Fachwerkstatt, die wirtschaftlich mit dem Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners verbunden ist (hier: Sonderkonditionen für den Versicherer aufgrund einer Vielzahl vermittelter Aufträge), ist keine „mühelos ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit“ im Sinne des sog. „Porsche-Urteils“ des BGH.
  • OLG Düsseldorf – Urteil vom 16.06.08: 1. Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Wird ihm eine als gleichwertig bezeichnete anderweitige Reparaturmöglichkeit benannt, müssen ihm konkrete, die Gleichwertigkei betreffende Angaben übermittelt werden (z.B. Meisterbetrieb, Zertifizierung, Verwendung von Originalersatzteilen usw.). Der Geschädigte ist insoweit nicht zu eigenen Recherchen verpflichtet. (Nr. VI.). 2. Auch im Wege der fiktiven Schadensabrechnung hat der Kläger Anspruch auf den sogenannten UPE-Aufschlag, wenn und soweit sie regional üblich sind. (Nr. VII).
  • LG Essen – Urteil vom 23.10.07: Auch bei fiktiver Abrechnung eines Kraftfahrt-Haftpflichtschadens sind die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, Verbringungskosten und Richtwinkelsatzleihgebühren zu erstatten.
  • BGH – Urteil vom 15.02.05: Übersteigen die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs, kann eine Abrechnung auf der Basis der kalkulierten Reparaturkosten nur erfolgen, wenn das Fahrzeug fachgerecht repariert wird. Eine Teil- oder Billigreparatur genügt diesen Anforderungen nicht.
  • BGH – Urteil vom 29.04.03: Bei fiktiver Abrechnung und Teilreparatur können die kalkulierten Reparaturkosten in voller Höhe beansprucht werden, wenn sie den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Der Restwert ist dabei nicht in Abzug zu bringen.
  • BGH – Urteil vom 29.04.03 – VI ZR 398/02: Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.