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Entscheidungen zur Regulierungsfrist

Rechtsprechung zur Regulierungsfrist nach Verkehrsunfällen:

  • OLG Frankfurt am Main – Beschl. v. 06.02.18: 1. Der Geschädigte kann nach Vorlage des Anspruchsschreibens erwarten, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung kurzfristig mitteilt, ob, inwieweit und wie lange eine Prüfung stattfindet.2. Die Dauer der Prüffrist ist von der Lage des Einzelfalls abhängig, beträgt in der Regel aber maximal vier Wochen.
  • LG Koblenz – Beschluss vom 25.04.16: Werden Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegenüber einem Haftpflichtversicherungsunternehmen geltend gemacht, tritt Verzug erst ein, sobald eine dem Versicherungsunternehmen in durchschnittlichen Angelegenheiten zuzubilligende Prüfungsfrist von (je nach Einzelfall) vier bis sechs Wochen abgelaufen ist, die mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt (OLG Frankfurt, VersR 2015, 1373; OLG Rostock, MDR 2001, 935).
  • OLG Düsseldorf – Beschluss vom 27.06.07: Ein Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer, gegen den Ansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis geltend gemacht werden, ist nicht verpflichtet unbesehen und vorschnell Zahlungen zu leisten. Die Bemessung der Prüfungszeit hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. In Fällen durchschnittlicher Art wird ist verschiedentlich ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen als notwendig und angemessen angesehen worden, er dürfte aber unter den heutigen technischen Bedingungen eher noch zu verkürzen sein auf durchschnittlich 3 Wochen.
  • OLG Rostock – Beschluss v. 09.01.01: 1. Wie die Prüfungsfrist zu bemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und richtet sich nach der Kompliziertheit des die Schadensersatzpflicht auslösenden Ereignisses und nach der Zusammensetzung und dem Umfang der geltend gemachten Ansprüche. Bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen ist der Haftpflichtversicherung ein Prüfungszeitraum von etwa 4 bis 6 Wochen zuzugestehen). 2. Die Prüfungsfrist wird nicht durch das Unfallereignis, sondern erst durch den Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens in Lauf gesetzt .