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Entscheidungen zur Regulierungsfrist

Rechtsprechung zur Regulierungsfrist nach Verkehrsunfällen:

  • OLG Zweibrücken – Beschluss vom 05.07.21: Die Regulierungsfrist der Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall beträgt regelmäßig vier bis sechs Wochen; bei Auslandsberührung, Feiertagszeiträumen oder notwendiger Akteneinsicht ist eine Verlängerung dieser Frist gerechtfertigt. Erhebt der Geschädigte vor Ablauf der angemessenen Prüf- und Regulierungsfrist Klage und reguliert der Versicherer erst nach Zustellung, hat dieser die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  • OLG Dresden – Beschluss vom 26.10.20: 1. Veranlassung zur Klage nach einem Verkehrsunfall gibt der Haftpflichtversicherer erst dann, wenn er sich im Zeitpunkt der Klageerhebung in Verzug befindet; hierfür bedarf es nicht nur einer Schadensaufstellung, sondern auch einer sich anschließenden Mahnung. 2. Unabhängig hiervon ist dem Versicherer mit Zugang der Schadensmeldung eine angemessene Prüffrist zuzubilligen, die regelmäßig vier bis sechs Wochen beträgt, abhängig von den Umständen des Einzelfalls aber auch länger laufen kann. 3. Bietet der Geschädigte dem Versicherer an, ihm Einsicht in eine bei ihm vorliegende Ermittlungsakte zu verschaffen, ist der Lauf der Prüffrist solange gehemmt, bis diese Akte dem Versicherer vorliegt.
  • OLG Celle – Urteil vom 23.07.19: 1. Jedem Kfz-Haftpflichtversicherer, von dem nach einem Verkehrsunfall Zahlung verlangt wird, ist eine angemessene Prüfungsfrist zuzubilligen, vor deren Ablauf eine Klage nicht im Sinne des § 93 ZPO veranlasst ist. Diese liegt üblicherweise bei vier bis sechs Wochen. 2. Dem Kfz-Haftpflichtversicherer steht das Recht zu, auch in einfachen Fällen Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen, um den genauen Unfallhergang abschätzen zu können sowie die Frage zu klären, in welchem Umfang ihm gegenüber berechtigte Ansprüche bestehen.
  • OLG Saarbrücken – Beschluss vom 17.05.19: Die Prüffrist des Kfz.-Pflichtversicherers beginnt mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens. Für den Zugang dieses Schreibens ist auch im Anwendungsbereich des § 93 ZPO der geschädigte Anspruchsteller darlegungs- und beweisbelastet.
  • OLG Frankfurt am Main – Beschl. v. 06.02.18: 1. Der Geschädigte kann nach Vorlage des Anspruchsschreibens erwarten, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung kurzfristig mitteilt, ob, inwieweit und wie lange eine Prüfung stattfindet.2. Die Dauer der Prüffrist ist von der Lage des Einzelfalls abhängig, beträgt in der Regel aber maximal vier Wochen.
  • LG Koblenz – Beschluss vom 25.04.16: Werden Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegenüber einem Haftpflichtversicherungsunternehmen geltend gemacht, tritt Verzug erst ein, sobald eine dem Versicherungsunternehmen in durchschnittlichen Angelegenheiten zuzubilligende Prüfungsfrist von (je nach Einzelfall) vier bis sechs Wochen abgelaufen ist, die mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt (OLG Frankfurt, VersR 2015, 1373; OLG Rostock, MDR 2001, 935).
  • OLG Düsseldorf – Beschluss vom 27.06.07: Ein Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer, gegen den Ansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis geltend gemacht werden, ist nicht verpflichtet unbesehen und vorschnell Zahlungen zu leisten. Die Bemessung der Prüfungszeit hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. In Fällen durchschnittlicher Art wird ist verschiedentlich ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen als notwendig und angemessen angesehen worden, er dürfte aber unter den heutigen technischen Bedingungen eher noch zu verkürzen sein auf durchschnittlich 3 Wochen.
  • OLG Rostock – Beschluss v. 09.01.01: 1. Wie die Prüfungsfrist zu bemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und richtet sich nach der Kompliziertheit des die Schadensersatzpflicht auslösenden Ereignisses und nach der Zusammensetzung und dem Umfang der geltend gemachten Ansprüche. Bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen ist der Haftpflichtversicherung ein Prüfungszeitraum von etwa 4 bis 6 Wochen zuzugestehen). 2. Die Prüfungsfrist wird nicht durch das Unfallereignis, sondern erst durch den Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens in Lauf gesetzt .