Entscheidungen zum Meßverfahren Traffipax speedophot
- OLG Naumburg – Beschluss vom 03.09.15: 1. Von einem standardisierten Messverfahren (hier: Traffipax Speedophot) kann nur bei Einhaltung der in der Gebrauchsanweisung vorgeschriebenen Verfahrensweise ausgegangen werden. 2. Entspricht bei dem Meßverfahren Traffipax Speedophot der Aufstellplatz des Meßfahrzeugs nicht der Bedienungsanleitung, sind im Urteil nähere Ausführungen zu dem entsprechenden Passus der Bedienungsanleitung und den möglichen Folgen seiner Nichteinhaltung erforderlich.
- OLG Hamm – Beschluss vom 19.11.12: Geschwindigkeitsmessgeräte, die von Behörden bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten verwendet werden, müssen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Eichgesetzes zugelassen und geeicht sein. Eine „Betriebserlaubnis“ für das Geschwindigkeitsmessgerät „Traffipax SpeedoPhot“ ist neben der Zulassung und der Eichung indes nicht notwendig.
- OLG Hamm – Beschluss vom 05.04.12: Eine Meßwinkelabweichung von 2,1° führt bei dem Meßgerät Traffipax nicht zur Unverwertbarkeit der Messung. Es ist allerdings ein gesonderter Meßtoleranzabzug vorzunehmen.
- OLG Hamm – Beschluss vom 25.05.10: Bei dem Messverfahren Traffipax „speedophot“ handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (OLG Hamm OLG Hamm VA 2004,175).
- OLG Hamm – Beschluss vom 17.06.04: 1. Das Meßverfahren Traffipax speedophot gilt als standardisiertes Meßverfahren.2. Das Meßgerät Traffipax „speedophot“ gilt wegen seiner hohen Sendefrequenz gegen Reflektionen des Radarstrahls an Reflektoren als anfällig. Bei der Wahl des Aufstellortes wird deshalb empfohlen darauf zu achten, dass sich im wirksamen Strahlungsbereich der Antenne kein großflächiger Reflektor befindet. Wenn sich in unmittelbarer Nähe des gemessenen Fahrzeugs großflächige Betonwände befinden, kann dies eine Beweiserhebung (durch Zeugenbeweis oder Sachverständigengutachten) erforderlich machen.