Rechtsprechung zu Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren.
- KG Berlin – Beschluss vom 22.08.17: Die Verurteilung wegen einer zur Nachtzeit begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung hat keinen Bestand, wenn die Geschwindigkeit durch Nachfahren mit ungeeichtem Tacho ermittelt wurde und das Urteil den Verfolgungsabstand mit 300 Meter mitteilt, aber keine Feststellungen zur Straßenbeleuchtung und zu den Verkehrsverhältnissen enthält.
- OLG Oldenburg – Beschluss v. 21.03.17: Bei einer Geschwindigkeitsmessung zur Nachtzeit durch Nachfahren im Abstand von 150 Metern wird der Zwischenraum zwischen den Fahrzeugen im Regelfall nicht vollständig erhellt. Im Bußgeldurteil sind deswegen weitergehende Darlegungen dazu erforderlich, wie es den Polizeibeamten möglich gewesen ist festzustellen, dass der Abstand gleich geblieben ist.
- OLG Celle – Beschluss vom 11.03.13: Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit müssen die Urteilsgründe Angaben zur Sicht und zur Beleuchtungssituation enthalten. Dies kann allerdings enfallen, wenn das Polizeifahrzeug mit nur 30 Meter Abstand gefolgt ist und sich das Betroffenenfahrzeug ständig im Lichtkegel des Polizeifahrzeugs befand.
- OLG Hamm – Beschluss vom 07.02.13: Ein Geschwindigkeitsverstoß durch Hinterherfahren kann auch mittels eines ungeeichten Tachos festgestellt werden, wenn bei guten Sichtverhältnissen der Abstand zwischen vorausfahrendem Fahrzeug und Messfahrzeug nicht mehr als der angezeigte Tachowert beträgt, der Abstand ungefähr gleichbleibend ist und die Nachfahrstrecke mindestens den fünffachen Abstand beträgt.
- OLG Hamm – Beschluss vom 15.09.11: Bei einer nächtlichen Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren muss nicht nur die Länge der Meßstrecke, der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug, die Justierung des Tachometers und die Höhe des Sicherheitsabschlages festgestellt werden. Das Urteil muss auch näherer Angaben enthalten, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Sichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte und ob für die Schätzung des gleichbleibenden Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Dies ist nur entbehrlich, wenn der Betroffene den vorgeworfenen Verstoß glaubhaft zugegeben hat.