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Entscheidungen zum Absehen vom Fahrverbot wegen Augenblicksversagens

 

  • OLG Jena – Beschluss v. 16.11.16: Macht der Betroffene geltend, er habe das maßgebliche Verkehrszeichen nicht gesehen und es liege somit ein Augenblicksversagen vor, muss das Bußgeldurteil Ausführungen über die Art und Weise der Beschilderung und die Pflichtwidrigkeit des Nichtwahrnehmens der Beschilderung enthalten.
  • OLG Bremen – Beschluss vom 15.11.12: Bei Ordnungswidrigkeiten, die nach BKatV mit einem Regelfahrverbot zu ahnden sind, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass dem Tatrichter bewußt war, von einem Fahrverbot absehen zu können. Nicht erforderlich ist hingegen die Angabe, dass dies auch gegen eine Erhöhung der Geldbuße erfolgen kann.
  • OLG Düsseldorf – Beschluss vom 03.05.10: Beruft sich der Fahrzeugführer darauf, das Zeichen 274 schlicht übersehen zu haben und kann ihm diese Einlassung nicht widerlegt werden, so scheidet die Verhängung eines Fahrverbots nicht zwingend aus. Ist das gleiche Zeichen im Verlauf der vor der Messstelle befahrenen Strecke mehrfach wiederholt worden oder geht der Messstelle ein sog. Geschwindigkeitstrichter voraus, durch den die zulässige Höchstgeschwindigkeit stufenweise mittels mehrerer nacheinander aufgestellter Vorschriftszeichen herabgesetzt wird, so hat der betroffene Verkehrsteilnehmer die gebotene Aufmerksamkeit in grob pflichtwidriger Weise außer Acht gelassen. Das gleiche gilt, wenn sich die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung durch Zeichen 274 in Verbindung mit anderen – ohne weiteres erkennbaren – äußeren Umständen (Ortschild, Bebauung) jedermann aufdrängt.
  • OLG Hamm – Beschluss vom 22.04.03: Wenn der Betroffene eine Geschwindigkeitsbeschränkung übersieht, muss sich das erkennende Gericht mit der Möglichkeit eines Augenblicksversagens auseinandersetzen.
  • BGH – Beschluss vom 11.09.97: 1. Die Anordnung eines Fahrverbots gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers kommt auch bei einer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV erfüllenden Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, dass der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat, und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen mußte. 2. Die Bußgeldstellen und Gerichte brauchen bei einer solchen qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung der Frage, ob die Tat auf einem lediglich einfach fahrlässigen Übersehen des die Geschwindigkeit beschränkenden Vorschriftszeichens beruht, nur auf eine entsprechende Einlassung des Betroffenen nachzugehen.