- OLG Celle – Beschluss v. 23.06.17: 1. Die Möglichkeit, dass der Betroffene ein Verkehrszeichen übersehen hat, braucht auch bei einmalig und einseitig aufgestellten Verkehrszeichen nur in Rechnung gestellt zu werden, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben. 2. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung kann bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Regel von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen werden, wobei dies bei Überschreitungen ab ca. 40 % angenommen wird.
- OLG Hamm – Beschluss vom 24.11.15: Dem Schild „Ende der Autobahn“ kommt keine geschwindigkeitsregelnde Bedeutung zu.
- OLG Hamm – Beschluss vom 30.09.10: Ein Verkehrszeichen 274.1, das wegen Baum- und Buschbewuchses nicht erkennen ist, entfaltet keine Verbindlichkeit.