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Entscheidungen zur ordnungsgemäßen Beschilderung der Meßstelle in Bußgeldverfahren

 

 

  • OLG Celle – Beschluss v. 23.06.17: 1. Die Möglichkeit, dass der Betroffene ein Verkehrszeichen übersehen hat, braucht auch bei einmalig und einseitig aufgestellten Verkehrszeichen nur in Rechnung gestellt zu werden, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben. 2. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung kann bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Regel von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen werden, wobei dies bei Überschreitungen ab ca. 40 % angenommen wird.