Ein Fahrverbot muss nicht in jedem Fall verhängt werden – auch außerhalb des klassischen Augenblicksversagens können besondere Umstände ein Absehen rechtfertigen. Diese Entscheidungen zeigen, in welchen Konstellationen ein Absehen vom Fahrverbot in Betracht kommt, etwa bei irreführender Ampelschaltung oder atypischen Fallgestaltungen.
- AG Dortmund – Urteil vom 06.03.25: Wurde zwischen einer neuen Ordnungswidrigkeit und deren gerichtlicher Entscheidung ein anderes Fahrverbot von zwei Monaten vollstreckt, kann gemäß § 4 Abs. 4 BKatV unter Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Regelfahrverbots abgesehen werden, wenn die Erziehungswirkung des bereits vollstreckten Fahrverbots noch nachwirkt (entgegen der Rechtsprechung des BayObLG (NStZ-RR 2021, 351)).
- KG Berlin – Beschl. v. 16.01.18: Hält ein Verkehrsteilnehmer vor einer roten Ampel an und fährt dann trotz Rotlicht weiter, kann das Fahrverbot entfallen, wenn eine andere Ampel für die von dem Betroffenen eingeschlagene Fahrtrichtung gün anzeigt.
- AG Niebüll – Besch. v. 20.01.17: Absehen vom Fahrverbot bei zweiter Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h innerhalb eines Jahres wenn sich aus der Vortat Umstände ergeben, die den Vorwurf der Beharrlichkeit entfallen lassen.
- KG Berlin – Beschl. v. 26.05.16: Rutschgefahr auf schmieriger Fahrbahn ist auch bei niedriger Geschwindigkeit kein ausreichender Grund für ein Absehen vom Fahrverbot.