Die Verjährungsfrist beträgt für die meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten drei Monate, es gibt jedoch zahlreiche Unterbrechnungstatbestände, die einen Neubeginn der Frist zur Folge haben.
- OLG Hamm – Beschluss vom 26.11.15: Jede in § 33 Abs. 1 S. 1 OwiG genannte Maßnahme unterbricht die Verjährung. Auf eine Förderung des Verfahrens kommt es nicht an. Lediglich Scheinmaßnamen und Maßnahmen, denen ein schwerer Fehler anhaftet, reichen für eine Unterbrechung nicht.
- OLG Celle – Beschluss vom 18.08.15: Die Verlängerung der Verjährungsfrist von drei auf sechs Monate tritt nur dann ein, wenn der Bußgeldbescheid zugestellt wird.
- OLG Celle – Beschluss vom 23.07.15: Eine Aufenthaltsermittlung unterbricht die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OwiG nur dann, wenn das Verfahren wegen Abwesenheit des Betroffenen eingestellt ist.
- AG Castrop-Rauxel – Urteil vom 10.07.15: Die Anordnung der Zusendung eines Anhörungsbogens als Betroffener unterbricht die Verjährung auch dann, wenn die Behörde noch nicht sicher weiß, dass der Betroffene als Täter in Betracht kommt.
- OLG Hamm – Beschluss vom 21.02.12: Die Verfolgungsverjährung ruht gem. § 32 Abs. 2 OwiG auch dann, wenn der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid durch Urteil verworfen wird und das Verwerfungsurteil später aufgehoben wird. Die Unwirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheids steht der Wirksamkeit späterer verjährungsunterbrechender oder -hemmender Handlungen nicht entgegen.
- BGH – Beschluss vom 22.05.06: Für eine verjährungsunterbrechende Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG reicht es aus, dass der Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde die Erstellung und Versendung eines Anhörungsbogens durch individuellen elektronischen Befehl veranlasst, wenn sich Zeitpunkt und Bearbeiter dieses Vorgangs sicher feststellen lassen.
- OLG Dresden – Beschluss vom 10.05.05: 1. Die Übersendung eines Anhörungsbogens zur Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) hat nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn entweder aktenkundig gemacht ist, wer die Anordnung vorgenommen hat und der zuständige Sachbearbeiter durch Unterschrift oder Handzeichen die Verantwortung für die Richtigkeit der Beurkundung des Datums übernommen hat, oder der Anhörungsbogen mittels einer EDV-Anlage gefertigt worden ist, ohne dass der Sachbearbeiter zuvor in den vorprogrammierten Arbeitsanlauf des Computer eingegriffen hat. 2. Führte die Bußgeldbehörde das Ermittlungsverfahren zunächst gegen Unbekannt, stellt die Entscheidung, nunmehr gegen einen bekannten Betroffenen zu ermitteln, eine Individualentscheidung des Sachbearbeiters dar, über die die Bußgeldbehörde in der Akte Zeugnis ablegen muss. 3. Die Verjährung kann gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG dadurch unterbrochen werden, dass ein Polizeibeamter dem Betroffenen fernmündlich die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mitteilt und sich die Tatsache und das Datum der Unterbrechungshandlung unmittelbar aus der Akte ergibt. 4. Eine grob pflichtwidrige Missachtung der gebotenen Aufmerksamkeit liegt auch dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer nicht nur die durch Zeichen 274 beschränkte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, sondern auch die an sich innerörtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in erheblicher Weise (hier: um 16 km/h) überschreitet. In diesem Fall kann er sich hinsichtlich der Überschreitung der durch das Zeichen angeordneten Geschwindigkeitsüberschreitung nicht auf ein sogenanntes „Augenblicksversagen“ berufen.
- OLG Hamm – Beschluss vom 04.10.01: Wenn der Bußgeldbescheid nicht innerhalb von zwei Wochen zugestellt wird, unterbricht dessen Erlass nicht die Verjährung.