KG Berlin – Beschluss vom 20.11.24: Hat der Zusteller die Ladung unter der dem Gericht bekannten Anschrift in den Briefkasten eingeworfen, der zu der Wohnung der weiterhin unter dieser Anschrift wohnhaften Eltern des Betroffenen gehört, bedarf es in der Regel Vortrags zu solchen Umständen, die eine Heilung des Ladungsmangels ausschließen (tatsächliche Übergabe der Ladung an den Betroffenen, Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten).
AG Grimma – Urteil vom 23.09.15: Weicht der von einem EDV-System ausgedruckte Bußgeldbescheid von der Bußgeldverfügung der Sachbearbeiterin ab (hier: Bußgeldbescheid wies ein Fahrverbot aus, die Verfügung kein Fahrverbot), so unterbricht die Zustellung des Bußgeldbescheids die Verjährung nicht.
OLG Celle – Beschluss vom 18.08.15: Die Verlängerung der Verjährungsfrist von drei auf sechs Monate tritt nur dann ein, wenn der Bußgeldbescheid zugestellt wird.
OLG Hamm – Beschluss vom 17.01.13: Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LZG NRW kann ein Bußgeldbescheid durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers unbekannt ist.Von einem „unbekannten Aufenthaltsort“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LZG NRW darf die Zustellungsbehörde vor diesem Hintergrund erst dann ausgehen, wenn sie zuvor mit allen ihr zu Gebote stehenden zumutbaren Mitteln versucht hat, den Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten zu ermitteln.
AG Kassel – Beschluss v. 21.09.12: Wirksame Zustellung eines Bußgeldbescheides trotz unrichtiger Bezeichnung des Vornamens des Betroffenen.