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Entscheidungen zu Zustellungsfragen

  • AG Grimma – Urteil vom 23.09.15: Weicht der von einem EDV-System ausgedruckte Bußgeldbescheid von der Bußgeldverfügung der Sachbearbeiterin ab (hier: Bußgeldbescheid wies ein Fahrverbot aus, die Verfügung kein Fahrverbot), so unterbricht die Zustellung des Bußgeldbescheids die Verjährung nicht.
  • OLG Hamm – Beschluss vom 17.01.13: Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LZG NRW kann ein Bußgeldbescheid durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers unbekannt ist.Von einem „unbekannten Aufenthaltsort“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LZG NRW darf die Zustellungsbehörde vor diesem Hintergrund erst dann ausgehen, wenn sie zuvor mit allen ihr zu Gebote stehenden zumutbaren Mitteln versucht hat, den Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten zu ermitteln.