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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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LG Osnabrück - Urteil vom 20.12.02

Zum Inhalt der Entscheidung: Zu der Frage, ob Schlaglöcher im Bereich des Seitenstreifens eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der zuständigen Straßenbaubehörde darstellen. 

 

Landgericht Osnabrück

Urteil vom 20.12.2002

1 O 2851/02   

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die beklagte Stadt wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.

Er behauptet, er habe am 14. 5. 2002 gegen 15.00 Uhr mit seinem Pkw BMW 740 i, amtliches Kennzeichen (...), aus der Ortschaft Lingen-Bramsche kommend, die Straße „Schnittkamp" in der Gemarkung Mundersum befahren. Zu Beginn der Strasse „Schnittkamp" ist - unstreitig - das Zeichen 388 zu § 42 StVO aufgestellt, welches auf einen nicht genügend befestigten Seitensteifen hinweist. Aufgrund eines ihm entgegenkommenden Fahrzeuges habe der Kläger mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 - 90 km/h an den rechten Rand der befestigten Fahrbahn ausweichen müssen. Dabei sei er mit dem rechten vorderen Rad in mehrere, sich im Bereich der geteerten Fahrbahn befindende tiefe Schlaglöcher geraten. Diese Schlaglöcher seien bis zu 10 cm tief, aber für den Kläger nicht zu erkennen gewesen, da es kurz zuvor stark geregnet habe und die Schlaglöcher bis oben hin mit Wasser vollgestanden hätten. Die vordere rechte Felge des Pkw's sei beschädigt worden. Hierdurch sei ihm unter Berücksichtigung der Tatsache, dass seine in Anspruch genommene Vollkaskoversicherung insgesamt 1.455,24 EURO geleistet habe, ein Schaden in Höhe von 850,60 EURO entstanden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 850,60 EURO nebst 5 % Zinsen

über dem Basiszinssatz seit dem 12. 8. 2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.


Sie ist der Auffassung, dass es dem Kläger unter Beachtung normaler Sorgfalt ein Leichtes gewesen wäre, den behaupteten Schaden zu vermeiden. Insbesondere in Anbetracht der durch das Zeichen 388 angekündigten Straßenverhältnisse habe er nicht darauf vertrauen dürfen, den rechten Fahrbahnrand mit einer Geschwindigkeit von 80 - 90 km/h gefahrlos benutzen zu können. Der deutlich erkennbar schlechte Zustand des Seitenstreifens der Straße hätte ihn vielmehr dazu bewegen müssen, besonders langsam und vorsichtig zu fahren. Eigenverschulden und Betriebsgefahr des klägerischen Pkw's überwögen mithin in einem derartigen Masse, dass eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht komme.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Blatt 37 d. A. sowie die seitens der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin vom 9.12.2002 überreichten Lichtbilder.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG, § 10 NStrG zu.

Nach § 10 Abs. 1 des Nds. Straßengesetzes obliegen der Bau und die Unterhaltung der öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen sowie die Überwachung ihrer Verkehrssicherheit den Organen und Bediensteten der damit befassten Körperschaften als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Diese öffentlich-rechtlich gestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit entspricht inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (vgl. BGHZ 60, 54). Ihr Umfang wird dabei von der Art und der Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes.

Grundsätzlich muss sich der Stassenbenutzer allerdings den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Strasse so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muß in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH NJW 1980, 2193 (2194); BGH NJW 1979, 2043 (2044)). Dabei kann eine mit zumutbaren Mitteln nicht erreichbarer völlige Gefahrlosigkeit nicht verlangt werden (Sörgel/Zeuner, BGB, § 823 Rdnr. 161, 162 m. w. N. ; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 14. Kapitel, Rdnr. 37).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist bereits zweifelhaft, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Denn zum einen handelt es sich ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder sowie des Ortsplanes Blatt 38 d. A. bei der Straße „Schnittkamp" nicht um eine besonders wichtige Verkehrsverbindung. Dementsprechend sind die Anforderungen an den seitens der Beklagten zu gewährleistenden Straßenzustand reduziert. Darüber hinaus hat die Beklagte durch das Aufstellen des Verkehrszeichens 388 davor gewarnt, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen den für diese nicht genügend befestigten Seitenstreifen zu benutzen. Entgegen der Auffassung des Klägers befinden sich die Schlaglöcher nicht in der eigentlichen Fahrbahn, sondern im Bereich des Seitenstreifens. Auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern ist nämlich zu erkennen, dass seitlich an die Fahrbahn Teerbereiche angeflickt worden sind, um den Seitenstreifen (teilweise) zu befestigen. Dass es sich bei den in Rede stehenden Bereichen nicht um Teile der Fahrbahn handelt, wird bereits daraus deutlich, dass kein gerader und gleichmäßiger Verlauf des „Flickstreifens" erreicht wurde, sich dieser vielmehr unregelmäßig in den gänzlich unbefestigten Randbereich hineinzieht. Ob die beklagte Stadt durch das Aufstellen des Zeichens 388 ihrer Verkehrssicherungspflicht vollumfänglich Genüge getan hat oder aber ein Ausbessern der Schlaglöcher erforderlich gewesen wäre, kann hier jedoch offenbleiben. Denn er Kläger hat sich ein so hohes Maß an Verschulden am Zustandekommen des Schadens anrechnen zu lassen, dass eine evtl. Pflichtverletzung der Beklagten dahinter zurückträte. Entweder war die Geschwindigkeit des Klägers zu hoch, so dass er dem Schlagloch deshalb nicht mehr ausweichen konnte, oder aber es fehlte an der notwendigen Aufmerksamkeit.

Nach § 3 Abs. 1 StVO hat ein Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen. Entweder hat der Kläger dies nicht getan, denn eine Pfütze in den geschilderten Ausmassen ist auffällig genug um von einem einigermaßen sorgfältig fahrenden Autofahrer erkannt zu werden. Oder aber der Kläger ist sorglos in die Pfütze hineingefahren. Jemand, der praktisch blindlings in eine Wasserpfütze in dem Vertrauen hineinfährt, diese werde keine gefährliche Tiefe haben, hat sich den dadurch entstandenen Schaden aber selbst zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn dem Kläger - wie in der mündlichen Verhandlung vom 9. 12. 2002 behauptet - nicht die einzelnen Pfützen, sondern lediglich eine geschlossene Wasserfläche erkennbar gewesen sein sollte. Denn nach seinem eigenen Vortrag lag diese Wasserfläche am rechten Rande der Fahrbahn. Aufgrund des aufgestellten Zeichens 388 war er jedoch davor gewarnt, eben diesen Bereich zu befahren. Wenn er es dennoch getan hat, so hat er den ihm dadurch entstandenen Schaden selbst zu tragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11 , 711 ZPO.

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