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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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AG Recklinghausen - Urteil vom 13.03.14

Zum Inhalt der Entscheidung: Unfall zwischen einem PKW, der eine gestaute Fahrzeugkolonne auf dem Seitenstreifen rechts überholt und einem nach rechts ausscherenden LKW: Keine Haftung des LKW-Fahrers.

 

Amtsgericht Recklinghausen

Urteil vom 13.03.2014

55 C 210/13

 

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

(...)

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Folgen eines Verkehrsunfalles, der sich am (...) 2013 gegen (...) Uhr auf der BAB 2 zugetragen hat.

Zur Unfallzeit befand sich der vom Beklagten zu 1. gesteuerte Lkw der Beklagten zu 2., der bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert ist, auf der rechten Spur der BAB 2 in Fahrtrichtung Oberhausen. Da auf der Autobahn ein Stau entstanden war, nutzte der Kläger mit seinem PKW VW den Seitenstreifen. Als der Kläger in Höhe des Führerhauses des Beklagtenfahrzeugs war, scherte der Lkw nach rechts aus, sodass es zum Zusammenprall kam.

Der Kläger trägt vor, dass zahlreiche Fahrzeuge den Seitenstreifen langsam fahrend benutzt hätten. Der Beklagte zu 1. sei für den Zusammenprall verantwortlich, da er ohne Veranlassung und ohne auf den Verkehr auf dem Seitenstreifen zu beachten, ausgeschert sei. Unzutreffend sei es, wenn der Beklagte zu 1. behaupte, er habe eine Rettungsgasse aufrechterhalten wollen.

Der Kläger macht einen Schaden von 3765,45 EUR an Reparaturkosten netto geltend, außerdem eine Kostenpauschale von 30 EUR. Des Weiteren begehrt er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, eventuelle weitere Schäden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen. Neben der Hauptforderung verlangt der Kläger auch außergerichtliche Anwaltskosten.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3795,45 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.9.2013 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weitere Schäden, die der Kläger aus der Beschädigung seines Fahrzeugs VW amtliches Kennzeichen (...) aus dem Verkehrsunfall vom (...) auf der A 2 in (...) entstanden sind, zu ersetzen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger im Rahmen der Nebenforderung weitere außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 446,13 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.9.2013 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, dass die alleinige Verantwortung für das Verkehrsunfallgeschehen beim Kläger gelegen habe. Angesichts der Stausituation auf der A2  habe sich zwischen dem mittleren und dem linken Fahrstreifen eine Gasse für Rettungsfahrzeuge gebildet. Aus diesem Grunde sei auch der Beklagte zu 1. etwas nach rechts gefahren. Zur Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug sei es allein deshalb gekommen, weil der Kläger verbotswidrig auf dem Seitenstreifen überholt habe. Dies habe auch zu einem Bußgeldbescheid gegen den Kläger geführt.

Dem Gericht lag die Akte (...) der Staatsanwaltschaft Essen zu Beweis- und Informationszwecken vor.
Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Aus den Gründen:

Die Klage war in vollem Umfang abzuweisen.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG nicht zu Seite. Zwar ist das klägerische Fahrzeug bei einem Verkehrsunfallgeschehen im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG beschädigt worden. Der Zusammenprall zwischen den beiden beteiligten Fahrzeugen beruht nicht auf höhere Gewalt und war auch nicht für einen der beiden Fahrer unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG. Die fehlende Unabwendbarkeit folgt für den Kläger offensichtlich daraus, dass er verkehrswidrig den Seitenstreifen zum Überholen verwendet hat. Für den Beklagten zu 1. liegt ebenfalls keine Unabwendbarkeit vor, weil er bei Anwendung der Verhaltensanforderungen, die an einen optimalen Verkehrsteilnehmer so stellen sind, den Zusammenprall auch hätte verhindern können. Auch wenn er nicht damit rechnen musste, dass der Seitenstreifen durch Fahrzeuge genutzt wird, so hätte er gleichwohl beim Rechtsausscheren vorsorglich sicherstellen müssen, dass auf dem Seitenstreifen keine Fahrzeuge sind.

Für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens war somit eine Betriebsgefahrabwägung im Sinne von §§ 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmen. Dabei war von der Ausgangslage zunächst festzustellen, dass bei dem Beklagtenfahrzeug eine etwas höhere Betriebsgefahr vorliegt, weil es sich um einen Lkw handelt. Gleichwohl führt die Abwägung der beteiligten Betriebsgefahren im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die alleinige Verantwortlichkeit für den Verkehrsunfall bei dem Kläger liegt. Bei dem Kläger liegt gleich in zweifacher Art und Weise ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vor. Zum einen hat er verbotswidrig den rechten Seitenstreifen auf der Autobahn benutzt, was einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO darstellt. Zum anderen hat er in unzulässiger Weise rechts überholt, was einen Verstoß gegen § 5 StVO darstellt. Wegen dieser Verstöße wurde gegen den Kläger auch ein empfindliches Bußgeld durch Urteil des Amtsgerichts Gladbeck verhängt. Angesichts dieser zwei eklatanten und auch sehr gefahrenträchtigen Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung sieht das Gericht keinerlei Raum für eine verbleibende Betriebsgefahr auf der Beklagtenseite. Zwar ist es richtig, dass das Beklagtenfahrzeug nach rechts ausgeschert ist, der Beklagte zu 1. musste aber nicht  damit rechnen, dass auf dem rechten Seitenstreifen Fahrzeuge verbotswidrig vorbeifahren. Selbst wenn in dem Verhalten des Beklagten zu 1. eine gewisse Unaufmerksamkeit gesehen werden sollte, so überwiegt das grob verkehrswidrige Verhalten des Klägers in einem solchen Maße, dass dahinter die Haftung des Beklagten zu 1. in vollem Umfang zurücktritt.

Die Klage war deshalb in vollem Umfang abzuweisen. Mangels Erfolges in der Hauptsache besteht auch kein aus Verzugsgesichtspunkten begründeter Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten.

(...)

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