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Fahrverbot bei groben Pflichtverletzungen nach § 25 StVG

Fahrverbot

Ein Fahrverbot nach § 25 StVG kann bei sogenannten groben und bei beharrlichen Pflichtverletzungen angeordnet werden.

Was ist eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 25 StVG?

Eine grobe Pflichtverletzung liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer in besonders rücksichtsloser oder verantwortungsloser Weise gegen Verkehrsvorschriften verstößt. Ziel des Fahrverbots ist es, eine „Denkzettelwirkung“ zu erzeugen und den Betroffenen nachhaltig zur Ordnung zu rufen. Die rechtliche Grundlage dafür bietet § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG:

„Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.“

Welche Verkehrsverstöße gelten als „grob“?

Die Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) enthält eine Liste von Verstößen, bei denen ein Fahrverbot grundsätzlich zu verhängen ist. Diese Verstöße sind entweder:

  • abstrakt gefährlich, weil sie typischerweise schwerwiegende Unfälle verursachen können, oder
  • konkret gefährlich, wenn sie in einem Einzelfall zu einer konkreten Gefährdung geführt haben.

Darüber hinaus reicht es aus, wenn ein Verstoß auf besonders groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder subjektive Gleichgültigkeit zurückzuführen ist. In all diesen Fällen gilt: Das Maß an Verantwortungslosigkeit ist so erheblich, dass ein Fahrverbot als Denkzettel erforderlich erscheint.

Wann ist ein Fahrverbot verpflichtend?

Ein Fahrverbot ist nicht nur möglich, sondern in vielen Fällen verpflichtend. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen der Bußgeldkatalog selbst die Verhängung eines Fahrverbots vorsieht. Hierzu zählen insbesondere:

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 30 km/h innerorts
  • Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 40 km/h außerorts

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Anhang 11 wird bei diesen Verstößen sowohl eine objektive als auch eine subjektive grobe Pflichtverletzung vermutet. Das heißt: In der Regel muss ein Fahrverbot ausgesprochen werden – auch ohne dass weitere erschwerende Umstände vorliegen.

Gibt es Ausnahmen vom Fahrverbot?

Ja. Sowohl die Verwaltungsbehörde als auch das Amtsgericht dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen von einem Fahrverbot absehen. Voraussetzung ist, dass besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten des Betroffenen in einem milderen Licht erscheinen lassen. Hierzu haben sich in der Rechtsprechung bestimmte Fallgruppen herausgebildet.

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