Die Viermonatsfrist beim Fahrverbot nach § 25 Abs. 2a StVG
Die Viermonatsfrist nach § 25 Abs. 2a StVG ermöglicht es bestimmten Verkehrsteilnehmern, ein Fahrverbot bis zu vier Monate nach Rechtskraft der Entscheidung anzutreten. Diese gesetzliche Schonfrist gilt jedoch nur für Ersttäter und setzt voraus, dass der Führerschein rechtzeitig in amtliche Verwahrung gegeben wird. Was es mit dem sogenannten privilegierten Fahrverbot auf sich hat, für wen die Regelung gilt und worauf Betroffene unbedingt achten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.