Ein Fahrverbot kann schwerwiegende Konsequenzen für Betroffene haben – insbesondere dann, wenn sie beruflich auf bestimmte Fahrzeuge angewiesen sind. Viele wissen jedoch nicht: Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann ein Fahrverbot oder eine Sperrfrist auf einzelne Fahrzeugarten beschränkt werden. Dieser Artikel beleuchtet die Unterschiede zwischen dem Fahrverbot nach dem Straßenverkehrsgesetz (§ 25 StVG), dem Strafgesetzbuch (§ 44 StGB) sowie der gerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB) und der vorläufigen Entziehung gemäß § 111a StPO.
1. Fahrverbot nach § 25 StVG: Verwaltungsrechtliche Maßnahme
Das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG wird im Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die Bußgeldbehörde oder das Amtsgericht verhängt. Es dauert einen bis drei Monate und dient als Denkzettelmaßnahme bei groben oder beharrlichen Verkehrsverstößen.
Hier kann die Behörde oder das Gericht bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen vom Fahrverbot ausnehmen. Häufig erfolgt dies etwa bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen (Klassen T oder L), wenn der Betroffene beruflich auf diese angewiesen ist.
2. Fahrverbot nach § 44 StGB: Strafrechtliche Nebenstrafe
Ein Fahrverbot nach § 44 StGB ist eine Nebenstrafe und wird bei Verkehrsstraftaten wie Trunkenheitsfahrten oder Unfallflucht ausgesprochen. Es gilt für ein bis sechs Monate und wird zusätzlich zu Geld- oder Freiheitsstrafen verhängt.
Das Gericht kann auch hier einzelne Fahrzeugarten ausnehmen, wenn besondere Gründe vorliegen. Beispielsweise kann das Führen von Staplern oder langsamen Arbeitsmaschinen erlaubt bleiben.
3. Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB): Maßregel der Besserung und Sicherung
Wird jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen eingestuft, ordnet das Gericht die Entziehung der Fahrerlaubnis an. Hierzu tritt eine Sperrfrist nach § 69a StGB, innerhalb derer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Ausnahme nur für die Sperrfrist (§ 69a Abs. 2 StGB):
- Eine Ausnahme kann nicht für die Entziehung selbst, sondern nur für die Sperrfrist gewährt werden.
- Der Betroffene muss sich danach bei der Führerscheinstelle um eine beschränkt gültige Fahrerlaubnis bemühen.
- Die Fahrerlaubnisbehörde ist dabei nicht an die gerichtliche Ausnahme gebunden und prüft eigenständig.
- Die Ausnahme muss sich auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 6 Abs. 1 FeV beziehen (z. B. Traktoren, Stapler).
❗ Nicht zulässig sind Ausnahmen für bestimmte Tage, Orte, Strecken, Arbeitgeber oder einzelne Fahrzeuge.
4. Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO): Eilmaßnahme im Strafverfahren
Bereits vor der Hauptverhandlung kann das Gericht im Strafverfahren die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe vorliegen.
Besonderheit:
Gemäß § 111a Abs. 1 Satz 2 StPO kann das Gericht ausdrücklich bestimmte Fahrzeugarten ausnehmen. Dies ermöglicht etwa Berufskraftfahrern das Weiterführen spezialisierter Fahrzeuge wie Müllfahrzeuge oder Rettungswagen.
5. Welche Fahrzeugarten sind ausnahmefähig?
Das Gesetz spricht von „bestimmten Arten von Kraftfahrzeugen“. Darunter fallen:
- Unterschiedliche Unterarten innerhalb von Führerscheinklassen, z. B. Stapler vs. Zugmaschinen (Klassen L und T)
- Fahrzeuge mit bauartbedingtem Verwendungszweck, z. B.:
- Feuerwehrfahrzeuge
- Krankenwagen
- Müllfahrzeuge
- Straßenwachtfahrzeuge (bei entsprechender Ausstattung)
Nicht darunter fallen:
- Taxis (da baugleich mit gewöhnlichen PKWs)
- Dienstfahrzeuge bestimmter Behörden
- Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
6. Einschränkungen durch § 9 FeV
Nach § 9 Satz 2 FeV dürfen Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, D und D1 nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits im Besitz der Klasse B ist. Das betrifft auch die Erteilung einer beschränkten Fahrerlaubnis nach Ausnahme von der Sperrfrist (§ 69a Abs. 2 StGB).
Das bedeutet:
Eine gerichtliche Ausnahme für das Führen von LKWs im Rahmen der Sperrfrist nützt wenig, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die beschränkte Fahrerlaubnis wegen § 9 FeV nicht erteilen darf.
Rechtsprechung zur Beschränkung eines Fahrverbots auf bestimmte Fahrzeugarten