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Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzungen

Gemäß § 25 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) kann ein Fahrverbot für die Dauer von bis zu drei Monaten verhängt werden, wenn der Fahrer eine „beharrliche Pflichtverletzung“ begangen hat.

I. Der rechtliche Rahmen von § 25 Abs. 1 StVG

Gemäß § 25 Abs. 1 StVG kann die Verwaltungsbehörde oder das Gericht im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat im Straßenverkehr ein Fahrverbot verhängen, wenn es sich um eine grobe oder beharrliche Verletzung der Pflichten im Straßenverkehr handelt.

Die beharrliche Pflichtverletzung ist dabei von einmaligen Verstößen zu unterscheiden. Während ein einzelner Verstoß, wie z.B. das einmalige Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit, in der Regel nur mit einem Bußgeld geahndet wird, sofern es sich nicht um einen groben Verstoß handelt, kann wiederholtes Fehlverhalten auch bei kleineren Verstößen zur Verhängung eines Fahrverbots führen. „Wiederholt“ bedeutet: Ab dem zweiten Verstoß.

II. Beharrliche Pflichtverletzung: Definition und Anwendungsfälle

Eine beharrliche Pflichtverletzung setzt voraus, dass der Fahrer wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat. Dabei ist nicht jeder wiederholte Verstoß automatisch eine beharrliche Pflichtverletzung. Die Rechtsprechung fordert, dass der Verkehrsteilnehmer durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt grob und in unzumutbarer Weise vernachlässigt hat.

Typische Beispiele für beharrliche Pflichtverletzungen sind:

Mehrfache Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb kurzer Zeit.
Wiederholtes Überfahren einer roten Ampel.
Häufiges Fahren unter Missachtung von Verkehrszeichen.

III. Möglichkeiten zum Absehen vom Fahrverbot

Die Rechtsprechung hat verschiedene Kriterien entwickelt, die eine Reduzierung oder ein Absehen vom Fahrverbot erlauben können. Dies ist besonders relevant für Betroffene, die auf den Führerschein beruflich oder privat zwingend angewiesen sind.

  1. Unverhältnismäßigkeit des Fahrverbots

Ein weiterer Ansatzpunkt, um von einem Fahrverbot abzusehen, ist die Unverhältnismäßigkeit der Sanktion. Dies ist dann der Fall, wenn das Fahrverbot für den Betroffenen zu einer erheblichen Härte führen würde, die über das hinausgeht, was mit der Sanktion bezweckt wird. Besonders häufig wird dies bei Berufskraftfahrern anerkannt, die auf ihren Führerschein angewiesen sind, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Ein Fahrverbot kann in solchen Fällen existenzgefährdend wirken und daher als unverhältnismäßig betrachtet werden.

Die Gerichte prüfen dabei genau, ob der Betroffene tatsächlich auf den Führerschein angewiesen ist oder ob andere zumutbare Alternativen bestehen. Zudem wird berücksichtigt, wie lange das Fahrverbot dauern soll und welche wirtschaftlichen Konsequenzen damit verbunden wären.

2. Andere besondere Umstände

Zusätzlich zur Existenzgefährdung können auch andere persönliche oder familiäre Umstände dazu führen, dass von einem Fahrverbot abgesehen wird. So kann etwa die Pflege von Angehörigen oder die besondere Verantwortung für eine Familie eine Rolle spielen.

Auch gesundheitliche Probleme oder ein Nachweis darüber, dass der Verstoß aus einer einmaligen Ausnahmesituation resultierte, können von den Gerichten berücksichtigt werden. Dies wird jedoch nur in seltenen Fällen anerkannt, da grundsätzlich der Gedanke der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer im Vordergrund steht.


    IV. Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Bußgeld

    Wenn das Gericht entscheidet, von einem Fahrverbot abzusehen, erfolgt dies in der Regel nur unter der Voraussetzung, dass stattdessen ein erhöhtes Bußgeld verhängt wird.

    Die Erhöhung des Bußgeldes soll sicherstellen, dass der Sanktionszweck nicht unterlaufen wird, und hat auch eine abschreckende Wirkung. Allerdings betonen die Gerichte, dass eine generelle Erhöhung des Bußgeldes anstelle des Fahrverbots nicht den Ausnahmefall zur Regel machen darf. Ein Fahrverbot soll in besonders gravierenden Fällen verhängt werden, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und den Betroffenen nachhaltig zu beeinflussen.