Bei einer tatbestandsmäßigen Unfallflucht mit bedeutendem Fremdschaden ist gemäß § 69 StGB der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, was zur Folge hat, dass das Gericht ihm zusammen mit der Entscheidung über die Unfallflucht die Fahrerlaubnis entzieht.
In den nachgenannten Entscheidungen hat das Gericht von einer (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen:
- LG Oldenburg - Beschluss vom 24.05.2022: Bei einer Fahrerflucht ist die Fahrerlaubnis nur dann zu entziehen, wenn der Täter weiß oder wissen konnte, dass ein bedeutender Fremdschaden entstanden ist. Dies ist für das Gericht nicht ohne weiteres feststellbar, wenn weder Fotos von der Unfallörtlichkeit noch von dem Schadensbild an dem von dem Beschuldigten gelenkten Fahrzeug in den Akten vorhanden sind.
- AG Wuppertal - Beschluss vom 14.04.22: 1. Kein bedeutender Fremdschaden, wenn dieser zunächst auf 1.250,-- € und später auf 1.500,-- € veranschlagt wird. 2. Es liegt kein Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vor, wenn die Unfallbeteiligte Kontakt zu einem Mitarbeiter der Tankstelle, auf deren Gelände der Unfall geschah, aufnimmt, und wie angekündigt nach einer halben Stunde zum Unfallort zurückkehrt.
- Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg - Beschluss vom 27.07.18: Keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei Unfallflucht mit Fremdschaden in Höhe von 2.000,-- € bei psychischer Ausnahmesituation und nachfolgender unbeanstandeter Verkehrsteilnahme über ein Jahr und sieben Monate.
- AG Bielefeld - Beschluss v. 09.10.13: Keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Beschuldigten, der sich ungefähr 1 1/2 Stunden nach dem Unfall freiwillig bei der Polizei meldet.
- LG Dortmund - Urteil v. 21.09.12: Keine Entziehung der Fahrerlaubnis trotz 2,600,-- € Fremdschaden bei unvorbelastetem 57j. Angeklagten.
- LG Aurich - Beschluss v. 06.07.12: : Wenn ein Unfallbeteiligter die Unfallstelle verläßt und den Unfall 40 Minuten später bei der Polizei meldet muß die Fahrerlaubnis nicht regelmäßig entzogen werden.