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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände

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Verkehrsordnungswidrigkeiten machen den weitaus größten Teil der Bußgeldverfahren aus. Innerhalb des Verkehrsrechts geht es im Regelfall um

Daneben gibt es noch eine Reihe sonstiger Bußgeldtatbestände.

In Bußgeldsachen geht es zwar nicht um eine strafgerichtliche Verurteilung, das Verfahren zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist aber, inbesondere bei der Ausgestaltung der rechtlichen Verteidigungsmöglichkeiten, an den Strafprozess angelehnt. Dies gilt insbesondere für die Entscheidung über den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid durch das zuständige Amtsgericht und das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, die sogenannte Rechtsbeschwerde, die an die strafrechtliche Revision angelehnt ist.

Verkehrsrechtlche Bußgeldsachen zeichnen sich durch eine hohe Anzahl gleichartiger Fallgestaltungen aus. Um zu gewährleisten, dass gleichartige Taten auch gleich geahndet werden, wurden die meisten verkehrsrechtlichen Bußgeldtatbestände in einem Bußgeldkatalog zusammengefaßt, der für die dort genannten Tatbestände bestimmte Regelsätze vorsieht. Die dort aufgeführten Geldbußen setzen im Regelfall fahrlässiges Handeln voraus. Gelangt die Bußgeldbehörde zu der Überzeugung, dass der Verstoß vorsätzlich begangen wurde, wird im Normalfall der doppelte Regelsatz festgesetzt. Für Geldbußen von 60,-- € und mehr sieht der Bußgeldkatalog auch die Eintragung von Punkten in das Fahreignungsregister vor. Darüber hinaus bestimmt der Bußgeldkatalog auch, bei welchen Taten im Regelfall ein Fahrverbot festzusetzen ist.

 

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