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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Besonderheiten bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

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Das Verfahren zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist im wesentlichen im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geregelt, das für alle Arten von Ordnungswidrigkeiten gilt. In verkehrsrechtliche Bußgeldverfahren spielen darüber hinaus die nachfolgend benannten Themenbereiche eine besondere Rolle:

 

1. Bußgeldkatalog

Die Mehrzahl der verkehrsrechtlichen Bußgeldtatbestände sind in einem Bußgeldkatalog zusammengefaßt, in dem die Rechtsfolgen bestimmter Taten in Regelsätzen normiert sind (Geldbuße, Punkte im FAER, Fahrverbot). In Bußgeldverteidigungen kommt es oft darauf an, entweder den Bußgeldausspruch auf einen Betrag unter 60,00 € zu senken um eine Punkteeintragung im Fahreignungsregister zu vermeiden oder ein Absehen von einem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Fahrverbot zu erreichen.

 

2. Identifizierung eines Fahrzeugführers

Es gibt Tatbestände, die von Fahrzeugführern und solche, die von Fahrzeughaltern begangen werden können. Für Taten, die zur vom Fahrzeugführer begangen werden können, darf - im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern - in Deutschland nur dieser, nicht etwa der Fahrzeughalter mit einem Bußgeld belegt werden. Kann der Betroffene eines Bußgeldverfahrens nicht als Fahrer identifiziert werden, ist das Verfahren einzustellen bzw. der Betroffene freizusprechen.

 

3. Standardisierte Meßverfahren

Typische Verkehrsordnungswidrigkeiten (z.B Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstöße, Abstandsverstöße) werden üblicherweise mit Hilfe technischer Geräte ("Blitzer") festgestellt. Für den korrekten Einsatz dieser Geräte hat die Rechtsprechung des Begriff des standardisierten Meßverfahrens entwickelt. Liegt ein solches vor, braucht der Bußgeldrichter sich nicht mit allen Einzelheiten der Messung zu befassen, sondern kann sich auf die wichtigsten Feststellungen beschränken. Ein standardisiertes Meßverfahren setzt aber voraus, dass ein anerkannter, von der PTB zugelassener Gerätetyp verwendet wurde, das einzelne Gerät sich in vorschriftsmäßigem Zustand befunden hat (z.B. aktuelle Software), ordnungsgemäß geeicht und gewartet wurde, ordnungsgemäß aufgebaut und von geschultem Personal bedient wurde und die Meßergebnisse keine erheblichen Auffälligkeiten aufweisen. Abgesehen davon, dass sich bei bestimmten Meßgeräten immer wieder bauartspezifische Probleme ergeben haben, können Mängel je nach Lage des Falles zu milderen Rechtsfolgen oder zur Einstellung des Verfahrens führen.

Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall eine standardisierte Messung vorgelegen hat, kann die Prüfung der gesamten Meßreihe, die Einsichtnahme in die Bedienungsanleitungen der Meßgeräte und die sogenannten Lebensakte, in der  sich die nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG aufzubewahrenden Nachweise befinden, von Bedeutung sein.

 

4. Verjährung

Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten gelten zum Teil sehr kurze Verjährungsfristen. Vor Erlaß eines Bußgeldbescheids beträgt die Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG (dies sind die meisten typischen Verkehrsordnungswidrkeiten) bis zum Erlass eines Bußgeldbescheides drei Monate. Die Verjährung kann jedoch durch bestimmte Maßnahmen unterbrochen werden und beginnt dann neu zu laufen, die wichtigste ist die sogenannte erste Anhörung des Betroffenen.

 

5. Richtlinien zur Verkehrsüberwachung

In den meisten Bundesländern gelten für die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten besondere Richtlinien. Diese haben zwar keine unmittelbare Außenwirkung, d.h. der Betroffene kann sich im Regelfall nicht darauf berufen, dass eine Messung unverwertbar sei, weil die jeweils geltende Richtlinie nicht eingehalten wurde. Bei nachgewiesenen Verstößen gegen die einschlägige Richtlinie (z.B. Messungen unmittelbar hinter dem ersten  geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen)  kann jedoch unter Umständen - je nach Lage des Falls -  eine mildere Rechtsfolge, z.B. ein Bußgeld unter 60,00 € oder ein Absehen vom Fahrverbot erreicht werden.

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