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Falsche Anzeige über bevorstehende Trunkenheitsfahrt nur als Beleidigung verfolgbar

Gericht 01

Das Amtsgericht Calw hat eine Angeklagte freigesprochen, der vorgeworfen wurde, eine vorsätzlich falsche Anzeige über eine bevorstehende Trunkenheitsfahrt erstattet zu haben. Die Angeklagte hatte die Polizei telefonisch über die Festnetznummer der örtlichen Polizeidienststelle kontaktiert und mitgeteilt, dass eine andere Person stark alkoholisiert sei und beabsichtige, ein Fahrzeug mit Kindern zu führen. Es stellte sich heraus, dass die Anschuldigungen nicht zutrafen. Die Staatsanwaltschaft legte der Angeklagten falsche Verdächtigung (§164 StGB) zur Last.

Eine falsche Verdächtigung gemäß §164 StGB setzt voraus, dass eine bereits begangene Straftat Gegenstand der Bezichtigung ist. Eine bloß bevorstehende Tat reicht nicht aus.

Ein Missbrauch eines Notrufs (§145 StGB) liegt nur dann vor, wenn der Anruf über die speziell für Notfälle vorgesehenen Kurzwahlnummern (110 oder 112) erfolgt. Die Festnetznummer der Polizeidienststelle fällt nicht darunter.

Eine strafrechtliche Verfolgung wegen Beleidigung oder übler Nachrede (§§185 ff. StGB) scheiterte im vorliegenden Fall daran, dass die betroffene Person keinen Strafantrag gestellt hatte.

Das Gericht betonte, dass die Äußerungen der Angeklagten sich eindeutig auf eine noch nicht begangene, sondern lediglich befürchtete Trunkenheitsfahrt bezogen. Damit fehlte es an einer Grundlage für den Vorwurf der falschen Verdächtigung. Auch die Voraussetzungen eines Notrufmissbrauchs (§145 StGB) waren nicht erfüllt, da die Angeklagte den Vorfall über eine allgemeine Festnetznummer und nicht über einen offiziellen Notrufanschluss gemeldet hatte.

Amtsgericht Calw, Urteil vom 05.11.2024