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BayObLG: Toleranzwert bei Geschwindigkeitsmessung muss aufgerundet werden.

158 km/h

Mit Beschluss vom 03.02.2025 (Az. 201 ObOWi 33/25) hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) eine Entscheidung zur Anwendung des Toleranzabzugs bei Geschwindigkeitsverstößen getroffen.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Autofahrer war außerhalb geschlossener Ortschaften mit 158 km/h unterwegs – erlaubt waren lediglich 100 km/h. Die Messung erfolgte durch Nachfahren mit dem Messsystem ProVida 2000 Modular. Das Amtsgericht nahm einen Toleranzabzug von nur 7 km/h vor und ging so von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 55 km/h aus. Die Folge: ein Bußgeld von 480 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat.

Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein – mit Erfolg, zumindest teilweise.

Das sagt das BayObLG zur Rundung des Toleranzwerts

Das Gericht stellte klar:
Rechnerisch ermittelte Zwischenwerte beim Toleranzabzug müssen immer auf den nächsthöheren ganzen km/h-Wert aufgerundet werden.

Im konkreten Fall bedeutete das:

  • 5 % von 158 km/h = 7,9 km/h
  • Dieser Wert ist nicht auf 7, sondern auf 8 km/h aufzurunden
  • Verbleibende Geschwindigkeit: 150 km/h
  • Tatsächliche Überschreitung: nur 50 km/h

Die Konsequenz: Reduzierung des Bußgelds auf 320 Euro – bei gleichbleibendem Fahrverbot.

Diese Praxis ist zwar schon seit Jahrzehnten üblich und so auch in den meisten Richtlinien der Bundesländer zur Verkehrsüberwachung vorgesehen (in Bayern z.B. Nr. 3.1 Ziff. 7 der Ergänzenden Weisungen zu der Richtlinie über die polizeiliche Verkehrsüberwachung (VÜR)), wird aber – wie hier – nicht immer von den Behörden und Amtsgerichten beachtet. In der Praxis sollte somit stets geprüft werden, ob der Toleranzabzug richtig berechnet wurde.

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