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Freispruch wegen unzureichender Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren – Amtsgericht Dortmund entscheidet zugunsten der Betroffenen

Nachfahren

Das Amtsgericht Dortmund hat mit Urteil vom 17.10.2024 (Aktenzeichen: 729 OWi-267 Js 1305/24-100/24) eine Betroffene vom Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen. Das Gericht sah die durch die Polizei Dortmund vorgenommene Geschwindigkeitsmessung mittels Nachfahrens als nicht verwertbar an.

Der Betroffenen wurde vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 32 km/h überschritten zu haben. Die Polizeibeamten führten die Geschwindigkeitsmessung mit einem nicht geeichten Tachometer durch und gaben an, dass die Betroffene möglicherweise mit 135, 140 oder 145 km/h gefahren sei. Der Verfolgungsabstand zum Polizeifahrzeug wurde lediglich vage mit „vielleicht 50 m, vielleicht auch 200 m“ angegeben und konnte nicht verlässlich bestimmt werden.

Das Gericht stellte in seinem Urteil fest, dass die Messmethode nicht den herkömmlichen Anforderungen an eine Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahren entsprach. Aufgrund der unpräzisen Abstandsschätzung, des nicht geeichten Tachometers und widersprüchlicher Angaben des Polizeibeamten kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Geschwindigkeitsmessung nicht als verwertbare Beweismittel herangezogen werden konnte. Eine Verdoppelung der üblichen Toleranzwerte von 20 % wurde als nicht ausreichend erachtet, um die Unsicherheiten der Messung auszugleichen. Auch eine alternative Plausibilitätsprüfung durch eine Weg-Zeit-Berechnung hätte nur bei dokumentierter Zeitmessung erfolgen können, die in diesem Fall jedoch fehlte.

Daher entschied das Amtsgericht Dortmund auf Freispruch der Betroffenen mit der Kostenfolge nach § 467 StPO i.V.m. § 46 OWiG. Die Staatskasse trägt sowohl die Verfahrenskosten als auch die notwendigen Auslagen der Betroffenen.

Das Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren. Es stellt klar, dass vage Schätzungen und nicht geeichte Messinstrumente nicht ausreichen, um eine Geschwindigkeitsüberschreitung rechtssicher zu beweisen.