Verkehrsunfälle ohne direkten Kontakt zwischen den beteiligten Fahrzeugen, sogenannte berührungslose Unfälle, sind häufiger als viele denken. Doch auch in solchen Fällen kann eine Haftung bestehen. Das deutsche Straßenverkehrsrecht sieht vor, dass die sogenannte Betriebsgefahr eines Fahrzeugs haftungsbegründend sein kann, selbst wenn sich die Fahrzeuge nicht berührt haben.
Ein berührungsloser Unfall liegt vor, wenn der Geschädigte durch das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers zu einer Reaktion wie Ausweichen, starkem Bremsen oder einem anderen Manöver gezwungen wird, die zu einem Schaden führt. Dabei kommt es nicht zu einer physischen Berührung der Fahrzeuge, dennoch kann der Verursacher haften. Beispiele sind plötzliches Ausscheren oder unerwartete Spurwechsel, die andere Verkehrsteilnehmer in kritische Situationen bringen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann eine Haftung aus § 7 StVG auch bei einem berührungslosen Unfall vorliegen. Entscheidend ist, dass die Fahrweise oder eine andere Verkehrsbeeinflussung des Fahrzeugs in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall steht und zu dessen Entstehung beigetragen hat.
Die Rechtsprechung des BGH legt die Anforderungen für die Haftung weit aus: Es genügt, dass die von einem Fahrzeug ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf gewirkt hat. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit eines Fahrzeugs an der Unfallstelle nicht aus. Das Fahrverhalten des Verursachers muss nachvollziehbar eine Reaktion des Geschädigten ausgelöst haben.
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