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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: Kein individueller Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten

Gehweg

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Beschluss (Az.: 13 S 15/25) entschieden, dass die bloße regelmäßige Nutzung eines Weges oder einer Straße als Verkehrsteilnehmer keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie behördliche Entscheidung hinsichtlich verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO begründen kann.

Die Entscheidung erging im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart. Der Antragsteller hatte einstweiligen Rechtsschutz beantragt, um die zuständige Behörde zur Anordnung bestimmter Verkehrszeichen auf einem Fuß- und Radweg zu verpflichten. Der Verwaltungsgerichtshof stellte jedoch klar, dass § 45 Abs. 1 StVO primär dem Schutz der Allgemeinheit dient und nur in besonderen Ausnahmefällen individuelle Rechte begründet. Eine solche Ausnahmesituation liege insbesondere dann vor, wenn Anlieger durch unzumutbare Verkehrseinwirkungen betroffen seien, nicht aber, wenn es sich lediglich um einen regelmäßigen Nutzer der Verkehrsfläche handele.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ändert die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart und lehnt den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Die Antragsgegnerin, eine kommunale Straßenverkehrsbehörde, war mit ihrer Beschwerde somit erfolgreich. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen wurden dem Antragsteller auferlegt.

Diese Entscheidung verdeutlicht erneut die strengen rechtlichen Anforderungen für Verkehrsteilnehmer, die eine behördliche Maßnahme zum Schutz individueller Interessen durchsetzen wollen. Wer sich durch eine fehlende oder unzureichende Verkehrsregelung beeinträchtigt sieht, muss nachweisen, dass er in besonderer Weise betroffen ist – eine einfache Nutzung der betroffenen Verkehrsfläche reicht dafür nicht aus.