In einem aktuellen Beschluss hat das Brandenburgische Oberlandesgericht ein wichtiges Signal für Betroffene in Bußgeldverfahren gesetzt (Beschl. v. 31.03.2025). Es stellte klar, dass ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nicht einfach wegen Nichterscheinens in der Hauptverhandlung verworfen werden darf, wenn zuvor ein zumindest plausibles Entschuldigungsvorbringen gemacht wurde – in diesem Fall: die Inhaftierung des Betroffenen im Ausland.
Der Betroffene war wegen einer außerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung zu 210 € Bußgeld und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Nachdem sein Einspruch vom Amtsgericht Bernau bei Berlin verworfen wurde, weil er zur Hauptverhandlung nicht erschienen war, legte er Rechtsbeschwerde ein. Der Verteidiger hatte vorgetragen, dass der Betroffene sich weiterhin im Ausland in Haft befinde und daher weder erscheinen noch wirksam geladen werden konnte.
Das OLG Brandenburg hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Die Begründung: Das Amtsgericht habe sich in seiner Entscheidung nicht ausreichend mit dem Entschuldigungsvorbringen auseinandergesetzt. Das bloße pauschale Abtun der Angaben als „nicht nachgewiesen“ genüge nicht. Vielmehr müsse das Gericht erkennen lassen, warum es den Vortrag für unbeachtlich hält. Es sei insbesondere nicht zulässig, vom Betroffenen den Nachweis der Entschuldigung zu verlangen – es genüge ein glaubhaft gemachter, nachvollziehbarer Vortrag.
Zudem bestätigte das OLG: Eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheids kann auch dann vorliegen, wenn dieser dem Verteidiger mit Zustellungsvollmacht zugeht – selbst wenn der Betroffene selbst nicht erreichbar ist, etwa wegen Inhaftierung. Entscheidend sei, dass der Verteidiger zur Entgegennahme bevollmächtigt war und sich so im Verfahren verhalten habe.
Dieses Urteil stärkt die Rechte von Betroffenen in Bußgeldverfahren – insbesondere im Zusammenhang mit Verwerfungsurteilen wegen Nichterscheinens. Gerichte müssen sich mit konkreten Entschuldigungsgründen ernsthaft auseinandersetzen. Ein pauschales Übergehen solcher Umstände ist rechtsfehlerhaft. Wer z. B. aufgrund von Haft, Krankheit oder anderen zwingenden Gründen an der Teilnahme gehindert ist, sollte diese Hinderungsgründe durch den Verteidiger frühzeitig und nachvollziehbar vortragen lassen.