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Keine Kostenfalle beim Kfz-Gutachten: Geschädigter muss Sachverständigenhonorar nicht selbst tragen

Gutachter

AG Münster, Urteil vom 06.05.2025 – 96 C 429/25

Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, muss nicht befürchten, auf einem Teil der Sachverständigenkosten sitzenzubleiben. Das Amtsgericht Münster hat mit Urteil vom 06.05.2025 deutlich gemacht: Solange der Geschädigte die Zahlung des Gutachterhonorars an das Sachverständigenbüro verlangt und dabei das sogenannte „Sachverständigenrisiko“ wirksam auf den Schädiger überträgt, trägt der Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung das volle Risiko – selbst dann, wenn das Honorar möglicherweise überhöht ist.

Hintergrund: Streit um restliche Sachverständigenkosten

Nach einem Unfall am 05.01.2025 hatte der Geschädigte ein Kfz-Gutachten zur Schadensermittlung erstellen lassen. Die Haftung der gegnerischen Versicherung war unstreitig. Diese regulierte jedoch nur einen Teil der Gutachterkosten und verweigerte den Rest mit dem Hinweis auf angeblich überhöhte Einzelpositionen.

Der Geschädigte klagte auf Zahlung des offenen Restbetrags von 119,99 EUR – nicht an sich selbst, sondern an das beauftragte Sachverständigenbüro. Zugleich bot er die Abtretung etwaiger Rückforderungsansprüche gegen den Gutachter an.

Kernaussagen des Urteils

Das Amtsgericht Münster gab dem Kläger vollumfänglich recht. Es bekräftigte in seiner Entscheidung zentrale Grundsätze der Schadensregulierung:

  • Sachverständigenkosten sind Teil des zu ersetzenden Schadens nach § 249 BGB, wenn sie erforderlich und zweckmäßig sind.
  • Der Geschädigte muss sich nicht auf Preissuche begeben. Eine Verpflichtung zur Auswahl des günstigsten Sachverständigen besteht nicht. Maßgeblich ist die Sichtweise eines durchschnittlichen Unfallgeschädigten.
  • Vertrauen auf Plausibilität genügt: Der Geschädigte durfte davon ausgehen, dass die vom Gutachter abgerechneten Positionen üblich und sachgerecht sind. Eine gesonderte Prüfung durch einen Laien ist nicht zumutbar.
  • Entscheidend: Zahlung direkt an das Sachverständigenbüro – nicht an den Geschädigten. Damit verlagert sich das Risiko eines überhöhten Honorars auf den Schädiger. Dieser kann etwaige Rückforderungsansprüche aus abgetretenem Recht gegenüber dem Sachverständigen selbst geltend machen.

Diese Vorgehensweise entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 208/22).