Das Landgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.03.2025, Az. 5/9 Qs OWi 20/25) hat klargestellt: Wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt, bei dem der Betroffene sich gegen den erhobenen Vorwurf verteidigt und das Gericht eine weitere Sachaufklärung für notwendig erachtet, sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen – insbesondere Anwaltskosten – von der Staatskasse zu erstatten.
Im konkreten Fall hatte das Amtsgericht Frankfurt das Verfahren nach § 47 OWiG eingestellt. Der Betroffene bestritt, der Fahrer des Tatfahrzeugs gewesen zu sein. Das Gericht hielt die Sachlage für nicht ausreichend aufgeklärt. Trotzdem wurde die Kostenerstattung abgelehnt – zu Unrecht, wie nun das Landgericht entschied. Das Vorgehen des Amtsgerichts verstoße gegen das Willkürverbot. In solchen Fällen sei eine Korrektur durch eine (ausnahmsweise zulässige) Beschwerde möglich.
Bedeutung für Betroffene:
Die Entscheidung unterstreicht, dass eine bloße Einstellung des Verfahrens nicht automatisch den Verlust des Anspruchs auf Kostenerstattung bedeutet. Wer zu Unrecht beschuldigt wird und erfolgreich verteidigt, hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass der Staat die Verteidigungskosten trägt.

