Zum Inhalt der Entscheidung: 1. Ob ein „bedeutender Schaden“ i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt, bemisst sich nach wirtschaftlichen Kriterien und beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls gemindert wird. Die Grenze ist derzeit bei 1.300,- € anzusetzen.
2. In den Urteilsgründen muss angegeben werden, wie das Gericht die Schadenshöhe festgestellt hat.
Oberlandesgericht Hamm
Beschluss vom 06.11.2014
Tenor:
1. Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO).
3. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Aus den Gründen:
Durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 11. Dezember 2013 ist der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 20,- € verurteilt worden; zudem ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 12 Monaten festgesetzt worden (§§ 69, 69 a, 69 b StGB).
Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hat die XIII. kleine Strafkammer des Landgerichts Essen mit Urteil vom 11. Juni 2014 verworfen.
Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die dieser mit Schriftsätzen seines Verteidigers rechtzeitig eingelegt und begründet hat. Er rügt mit näheren Ausführungen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, das Landgericht habe in Bezug auf die festgestellte Schadenshöhe von 1.500,- € die Aufklärungsplicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt; indem das Landgericht seinen in der Berufungshauptverhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in Bezug auf die Wahrnehmbarkeit des Anstoßes an das Fahrzeug des Geschädigten durch Beschluss vom 11. Juni 2014 abgelehnt habe, habe es zudem gegen § 244 Abs. 4 StPO verstoßen. Im Rahmen der Sachrüge beanstandet der Angeklagte die Anwendung der §§ 69 Abs. 2 Nr. 3, 69 a, 69 b StGB sowie des § 142 StGB. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Revisionsrechtfertigung vom 04. September 2014 Bezug genommen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat unter dem 25. September 2014 Stellung genommen und beantragt, wie beschlossen.
Der Angeklagte hat durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 09. Oktober 2014 dazu mit weiteren Ausführungen, auf die Bezug genommen wird, einen schriftliche Gegenerklärung abgegeben.
III.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in der dem Angeklagten bzw. seinem Verteidiger bekannten Stellungnahme vom 25. September 2014 u. a. ausgeführt:
„Die rechtzeitig eingelegte und form- und fristgerecht begründete Revision ist jedenfalls mit der Sachrüge zulässig und – zumindest vorläufig – auch teilweise erfolgreich.
Soweit der Angeklagte mit der Verfahrensrüge angreift, der Antrag seines Verteidigers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage der Bemerkbarkeit des Unfalls sei unter Verstoß gegen § 244 Abs. 4 StPO zu Unrecht zurückgewiesen worden, ist die Rüge unbegründet. Das Landgericht konnte aus den Angaben des Zeugen Z, dass der Angeklagte ausgestiegen sei und sich den Schaden an dem beschädigten PKW angesehen habe, rechtsfehlerfrei darauf schließen, dass der Angeklagte spätestens zu diesem Zeitpunkt jedenfalls bedingten Vorsatz hinsichtlich seiner Stellung als Unfallbeteiligter hatte.
Soweit mit der Aufklärungsrüge weiter angegriffen wird, dass das Gericht unter Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO zur Schadenshöhe weitere Beweise habe erheben müssen, ist die Rüge nicht zulässig begründet.
Nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO müssen bei einer Revision, die mit der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren begründet wird, die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Diese sind so vollständig und aus sich heraus verständlich vorzutragen, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, sofern das tatsächliche Vorbringen zutrifft. Bloße Bezugnahmen und Verweisungen auf das Urteil, die Akten oder sonstige Unterlagen sind unzulässig (zu vgl. BGHSt 3, 213; 29, 203; 37, 266; 40, 218 (240); BGH StV 94, 5; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 344 Rn. 20-25). Soweit erforderlich sind auch die Tatsachen vorzutragen, die dem Erfolg der Rüge (möglicherweise) entgegenstehen könnten. Der Revisionsführer muss sich auch mit den seiner Behauptung entgegenstehenden Umständen auseinandersetzen (zu vgl. BGH NStZ-RR 2003, 71(72); 2004, 1 ff.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 344 Rn. 24).
Wird die Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt, muss die Revision auch darlegen, welcher Beweismittel sich das Gericht hätte bedienen sollen und welches Ergebnis hiervon zu erwarten gewesen wäre, insbesondere dass die nicht aufgeklärten Tatsachen sich zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hätten (Meyer-Goßner, a.a.O., § 244 Rn. 81).
Zu diesen Fragen macht die Revision keine Ausführungen, so dass sich die Verfahrensrüge als unzulässig erweist.“
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung vollumfänglich an und macht sie ausdrücklich zum Gegenstand seiner Entscheidung.
Soweit der Angeklagte diesbezüglich in der Gegenerklärung seines Verteidigers vom 09. Oktober 2014 – allerdings ohne nähere Begründung – die Auffassung vertritt, die Angabe der Beweismittel, derer sich das Gericht (zur Feststellung der Schadenshöhe) hätte bedienen sollen, sowie die Angabe des davon zu erwartenden Beweisergebnisses seien „jedenfalls nicht für den konkreten Fall“ anzugeben gewesen, ist dies angesichts der eindeutigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B.: BGHSt 2, 168-169; BGH, NStZ-RR 2010, 316-317; vgl. auch: Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 24. August 2001 zu 2 Ss 688/01, zitiert nach juris Rn.n 4 m.w.N.) nicht nachvollziehbar.
2.
Allerdings unterliegt das angefochtene Urteil in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang auf die erhobene Sachrüge der Aufhebung, da die Urteilsfeststellungen zur Schadenshöhe an einem Darlegungsmangel leiden.
Gegenstand der sachlich-rechtlichen Überprüfung ist ausschließlich die Urteilsurkunde, alle anderen Erkenntnisquellen sind dem Revisionsgericht verschlossen (BGHSt 35, 238, 241; BGH, NJW 1998, 3654). In den Urteilsgründen wird indes nicht mitgeteilt, auf welcher (Beweis-)Grundlage das Landgericht die Höhe des Schadens mit 1.500,- € festgestellt hat, worauf gleichfalls bereits die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2014 hingewiesen hat. Vor diesem Hintergrund ist dem Senat daher eine Überprüfung nicht möglich.
Auf diesem Fehler beruht das angefochtene Urteil im Straf- und im Maßregelausspruch. Denn die Schadenshöhe ist sowohl nach Maßgabe des § 46 StGB im Rahmen der Strafzumessung als auch im Rahmen des Maßregelausspruches nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB im Zusammenhang mit der Frage der Entstehung eines „bedeutenden Schadens“ relevant.
3. Aufgrund des aufgezeigten Mangels war das Urteil in dem aus dem- Beschlusstenor ersichtlichen Umfang gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache im Um- fang ihrer Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückzuverweisen, die auch über die Kosten der Revision zu befinden hat, da deren Erfolg im Sinne des § 473 StPO nicht feststeht.
Mit der Teilaufhebung entfällt zum einen die Grundlage für die gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafe.
Zum anderen können auch die Maßregelaussprüche gemäß §§ 69, 69 a, 69 b StGB nicht bestehen bleiben, da sie ohne die rechtsfehlerfreie Feststellung eines „bedeutenden Schadens“ durch die im Übrigen aufrechterhaltenden Feststellungen zum objektiven Unfallgeschehen nicht getragen werden.
4.
Das Landgericht wird in der neuen (Berufungs-)Hauptverhandlung entsprechende Feststellungen zur Schadenshöhe, insbesondere z.B. auf Grundlage eines Kfz-Sachverständigengutachtens, zu treffen haben.
Insoweit merkt der Senat ergänzend noch Folgendes an:
Ob ein „bedeutender Schaden“ i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt, bemisst sich nach wirtschaftlichen Kriterien und beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls gemindert wird. Die Grenze ist derzeit bei 1.300,- € anzusetzen (Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 30. September 2010 zu III-3 RVs 72/10, zitiert nach juris Rn. 9; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 69 Rn. 29 – jeweils m.w.N.). Unter Berücksichtigung des von § 142 StGB geschützten Rechtsgutes (Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche bzw. Schutz vor unberechtigten Ansprüchen) dürfen im Rahmen des zugrundezulegenden wirtschaftlichen Schadensbegriffs bei der Beurteilung eines eingetretenen Fremdschadens i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nur solche Schadenspositionen herangezogen werden, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind (vgl. dazu: Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 30. September 2010 zu III-3 RVs 72/10, zitiert nach juris Rn. 10 ff. m.w.N.). Die insoweit geltenden Grundsätze der Schadensberechnung sind demzufolge im Rahmen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu beachten.
(…)