Zum Inhalt der Entscheidung: Die Versagung einer Sperrfristverkürzung aufgrund der Teilnahme an einer 24stündigen Nachschulung und einer 75minütigen verkehrspsychologischen Exploration ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Sperre aufgrund einer Vorsatztat mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,9 Promille und einer erheblichen Verkehrsgefährdung verhängt worden war.
Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 20.06.2006
Aus den Gründen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und ansonsten unbegründet.
I.
Soweit sich das Vorbringen des Beschwerdeführers gegen eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 GG durch den Beschluss des Landgerichts richtet, genügt es nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer trägt keinen Sachverhalt vor, der eine Verletzung dieser Grundrechte möglich erscheinen lässt (vgl. BVerfGE 17, 252 <258>; 47, 182 <186 f.>; 52, 303 <327 f.>).
II.
1. Prüfungsmaßstab für die Frage, ob die angegriffene Entscheidung des Landgerichts mit der Verfassung vereinbar ist, ist Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt vor, wenn die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>; stRspr).
2. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Nach § 69 a Abs. 7 Satz 1 StGB kann das Gericht eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vorzeitig aufheben, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Das Gericht kann dabei insbesondere das Verhalten des Täters seit Beginn der Maßnahme und seine Teilnahme an Aufbauseminaren für alkoholauffällige Täter, Verkehrstherapien und Selbsthilfegruppen berücksichtigen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 69 a Rn. 43 f.). Bestimmte Kriterien, die der Überzeugungsbildung des Gerichts zugrunde zu legen sind, nennt das Gesetz nicht.
Der Beschwerdeführer hat dem Gericht eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer 24-stündigen verkehrspsychologischen Schulung und ein verkehrspsychologisches Gutachten vorgelegt, das im Ergebnis bescheinigt, nach der zugrunde gelegten Befundlage einer 75-minütigen Exploration und Aktenanalyse sei nicht zu erwarten, der Beschwerdeführer werde zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen.
Das Gericht ist auf dieser Grundlage nicht zu der Überzeugung gelangt, dass Grund zu der Annahme bestehe, der Beschwerdeführer sei nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Es hat sich dabei maßgeblich auf die Alkoholisierung (1,90 Promille) des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt gestützt, die eine erhebliche Alkoholproblematik und -gewöhnung mit hoher Rückfallwahrscheinlichkeit erkennen lasse. Auch die vorsätzliche Begehungsweise und die erhebliche Gefährdung des Straßenverkehrs belegten die charakterliche Ungeeignetheit des Beschwerdeführers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Da der Beschwerdeführer sich nicht zu dauerhafter vollständiger Alkoholabstinenz entschlossen habe, könne die Teilnahme an einer nur 24-stündigen Nachschulung und die Erstellung eines verkehrspsychologischen Gutachtens, das keine Änderung der Einstellung des Beschwerdeführers zu seinem Alkoholproblem über einen längeren Zeitraum belege, nicht ausreichen, um ihn nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Den Ausführungen des Gerichts lässt sich entnehmen, dass es bei einer ausgeprägten Alkoholgewöhnung des Betroffenen und fortdauerndem – wenn auch ermäßigtem – Alkoholkonsum ein nur verbal bekundetes Problembewusstsein für die Verkürzung der Sperrfrist nicht genügen lässt, sondern einen Nachweis der tatsächlichen und nachhaltigen Bewältigung des Alkoholproblems durch ein geeignetes Verhalten des Betroffenen über einen längeren Zeitraum als erforderlich ansieht.
Diese – plausiblen – Erwägungen lassen willkürliche oder sachfremde Gesichtspunkte nicht erkennen. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Nachschulung nicht im Sinne eines Automatismus zu einer Verkürzung der Sperrfrist führen muss, sondern bei hohen Blutalkoholkonzentrationen besondere Umstände hinzutreten müssen (vgl. Beschluss der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Hildesheim vom 14. Mai 2003 – 12 Qs 47/03 -, DAR 2004, S. 110; Beschluss der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Hildesheim vom 4. April 2003 – 12 Qs 30/03 -, juris; Beschluss der 3. Großen Strafkammer des Landgerichts Kassel vom 21. Oktober 1991 – 3 Qs 284/91 -, DAR 1992, S. 32), wobei auch dem Gesichtspunkt dauerhafter vollständiger Alkoholabstinenz Bedeutung beigemessen wird (vgl. Beschluss der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Flensburg vom 8. April 2005 – II Qs 36/05 -, DAR 2005, S. 409; Beschluss des Amtsgericht Stadtroda vom 4. Juni 2004 – 550 Js 38706/03 – 3 Cs -, DAR 2004, S. 543). Hinzu kommt, dass das Gericht seine Entscheidung auch auf eine Würdigung der Tatschuld und des Grads der verursachten Verkehrsgefährdung stützt, mithin auf Gesichtspunkte, zu denen sich das vorgelegte Gutachten nicht verhält.
Ob die Erwägungen des Fachgerichts darüber hinaus im Einzelnen dem aktuellen Stand der Medizin und Verkehrspsychologie entsprechen, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu beurteilen. Der Beschwerdeführer lässt insoweit außer Acht, dass die Auslegung der Gesetze und ihre Anwendung auf den einzelnen Fall grundsätzlich allein Sache der Strafgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen sind, es sei denn, dass spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist (vgl. BVerfGE 1, 418 <420>).
3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.