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Entscheidungen zu Atemalkoholmessungen

Rechtsprechung zu Atemalkoholmessungen:

 

  • OLG Brandenburg – Beschluss vom 31.01.07: 1. Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a Abs. 1 StVG, dem eine Atemalkoholmessung mit einem standardisierten Messverfahren (hier: Dräger Alcotest 7110 Evidential) zu Grunde liegt, muss der Tatrichter im Urteil keine Einzelheiten zur Messmethode darlegen, wenn nicht vom Betroffenen konkrete Messfehler behauptet werden.
  • OLG Hamm – Beschluss vom 24.08.06: 1. Atemalkoholmessungen, bei denen die zwanzigminütige Wartezeit unterschritten wurde, sind grundsätzlich unverwertbar. Dies schließt jedoch nicht aus, dass bei Messungen, bei denen die Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l deutlich überschritten wurde, im Einzelfall eine andere Beurteilung geboten sein kann.
  • OLG Karlsruhe – Beschluss vom 05.05.06: Werden die für ein standardisiertes Meßverfahren (hier: Atemalkoholtest) vorgegebenen Verfahrensbedingungen (hier: Einhaltung der Wartezeit von 20 min. zwischen Trinkende und Messung) nicht eingehalten, so ist die Messung nicht ohne weiteres unverwertbar. Es ist durch Hinzuziehung eines Sachverständigen zu ermitteln, welche Auswirkungen diese Nichteinhaltung hat.
  • BGH – Beschluss vom 03.04.01: Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration im Sinne von § 24a Abs. 1 StVG unter Verwendung eines Atemalkoholmeßgerätes, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, ist der gewonnene Meßwert ohne Sicherheitsabschläge verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Meßverfahren gewahrt sind.