Der RIEGL LR90-235P ist ein mobiles Handlasermessgerät, das hauptsächlich zur Geschwindigkeitsmessung eingesetzt wird. Es funktioniert mittels Lichtimpulsen, die vom Fahrzeug reflektiert und an das Messgerät zurückgeworfen werden. Aus der zeitlichen Differenz dieser Reflexionen ermittelt das Gerät die Geschwindigkeit des Fahrzeugs. Dieses Messgerät kann auf einem Stativ oder direkt auf einer Fläche eingesetzt werden und misst Geschwindigkeiten auf Entfernungen zwischen 30 und 300 Metern. Ein besonderer Vorteil dieses Systems ist seine Fähigkeit, sowohl ankommende als auch sich entfernende Fahrzeuge zu erfassen.
Typischerweise wird bei einer Messung mit dem RIEGL LR90-235P kein Blitzerfoto erstellt. Stattdessen wird der Fahrzeugführer im Anschluss an die Messung von der Polizei angehalten und über den Verstoß informiert. Das macht es schwierig, nachträglich die Messung anzufechten, da keine visuellen Beweise zur Verfügung stehen. Die gemessene Geschwindigkeit und die Umstände der Messung werden im Protokoll dokumentiert. Bei Messungen mit diesem Gerät ist es meist erforderlich, in der Verhandlung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid die Meßbeamten als Zeugen zu vernehmen und zu den Einzelheiten der Messung zu befragen.
Potenzielle Messfehler
Wie bei allen Geschwindigkeitsmessgeräten gibt es auch beim RIEGL LR90-235P Fehlerquellen, die zu falschen Messergebnissen führen können. Typische Fehlerquellen sind:
Fehlerhafte Justierung: Wenn das Gerät nicht richtig ausgerichtet ist, kann es zu fehlerhaften Ergebnissen kommen. Das Ziel muss präzise anvisiert werden, und die Bedienung erfordert Geschick und Erfahrung.
Falsche Zuordnung des gemessenen Fahrzeugs: Es kann vorkommen, dass ein Fahrzeug gemessen wird, während ein anderes, nahes Fahrzeug den Messwert beeinflusst. Dies kann passieren, wenn mehrere Fahrzeuge gleichzeitig im Messbereich sind.
Bedienungsfehler: Der korrekte Einsatz des Geräts erfordert geschultes Personal. Ein unerfahrener Bediener kann Fehler bei der Durchführung der Messung machen, was zu ungültigen Ergebnissen führen kann.
Zusätzlich sind die üblichen Verteidigungsansätze zu prüfen, insbesondere
-Verfahrensfragen, insbesondere Verjährung
Links
Internetpräsenz des Herstellers
Rechtsprechung
OLG Hamm – Beschluss vom 20.04.12: Das Gericht muss einem Einwand des Betroffenen, die Messstrecke sei kürzer als im Messprotokoll angegeben, nachgehen. Erweist sich die Entfernungsangabe des Null-Tests im Messprotokoll als unrichtig, ist sein Beweiswert erheblich herabgesetzt.