Für Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt nach § 26 Abs. 3 StVG eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Diese Frist kann jedoch unterbrochen werden, dann beginnt sie vom Zeitpunkt der Unterbrechung an wieder neu zu laufen. Wird vor Ablauf der Verjährung ein Bußgeldbescheid erlassen und rechtzeitig zugestellt wird beträgt die Verjährung von diesem Zeitpunkt an sechs Monate. Näheres unter dem Beitrag „Verjährung bei Owi“.
Die Dreimonatsfrist gilt nicht für Verstöße gegen die 0,5 Promille-Grenze. Hier gilt nach eine Verjährungsfrist von einem Jahr bei vorsätzlichem Verstoß. Bei fahrlässigem Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze beträgt die Frist sechs Monate.