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63. Deutscher Verkehrsgerichtstag – Empfehlungen des Arbeitskreises IV: Die „sieben Todsünden“ des § 315c StGB auf dem Prüfstand

Verkehrsszene

Der Arbeitskreis IV des 63. Deutschen Verkehrsgerichtstages hat sich mit der Aktualität der sogenannten „sieben Todsünden“ des § 315c StGB befasst. Die Vorschrift, die besonders gefährliches Fahrverhalten unter Strafe stellt, entspricht in Teilen nicht mehr den modernen Herausforderungen im Straßenverkehr. Eine Anpassung ist erforderlich, um Unfallrisiken gezielter zu minimieren.

Anpassung an moderne Gefahrenlagen Die in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB genannten Verstöße decken nicht mehr vollständig die typischen gefährlichen Verhaltensweisen von Fahrzeugführenden ab. Der Arbeitskreis empfiehlt daher, die Norm um folgende, grob verkehrswidrige und rücksichtslos begangene Verhaltensweisen zu erweitern, sofern eine konkrete Gefährdung von Leib, Leben oder bedeutenden Sachwerten vorliegt:

  • Gefährdung an Fußgängerfurten: Neben der Missachtung von Zebrastreifen soll auch das falsche Fahren an durch Ampeln geregelten Fußgängerfurten erfasst werden.
  • Vorrangverletzung beim Abbiegen: Die Missachtung des Vorrangs von Fußgängern beim Abbiegen soll aufgrund des hohen Gefahrenpotenzials strafrechtlich relevant sein.
  • Gefährliches Fahrverhalten an Baustellen und Unfallstellen: Besondere Gefahrensituationen entstehen im Bereich von Baustellen, Arbeitsstellen und Unfallstellen – Fehlverhalten dort soll strafbewehrt werden.
  • Ablenkung durch elektronische Geräte: Die Nutzung elektronischer Kommunikations- oder Organisationsgeräte am Steuer stellt ein erhebliches Unfallrisiko dar und sollte ebenfalls in den Straftatbestand aufgenommen werden.

Streichung nicht mehr relevanter Straftatbestände Gleichzeitig empfiehlt der Arbeitskreis, den § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. g StGB zu streichen. Die aktuelle Unfallstatistik zeigt, dass das Nichtkenntlichmachen haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge keine hohe Relevanz für das Unfallgeschehen hat, weshalb eine strafrechtliche Sanktionierung nicht mehr erforderlich erscheint.

Erhöhte Kontrolldichte zur Unfallvermeidung Neben einer gesetzlichen Anpassung sind eine verstärkte Verkehrsüberwachung und moderne Kontrollmöglichkeiten essenziell, um gefährliches Fahrverhalten frühzeitig zu erkennen und präventiv entgegenzuwirken.

Empfehlungen des Arbeitskreises IV (PDF)